 Steuerrecht
Die Steuerhoheit ist eine zentrale Erscheinungsform der Staatsgewalt und die Steuerpflicht eine Grundpflicht aller finanziell leistungsfähigen Mitbürger. Das die gesamte Lebenszeit andauernde Steuerverhältnis zum Staat ist allerdings auch ein in hohem Maße von Spannungen geprägtes Verhältnis. Auf der einen Seite steht der steuerunterworfene Bürger, der sich am Ende eines jeden Monats um einen Großteil der Früchte seiner Arbeit gebracht sieht, auf der anderen Seite der Staat, der ohne eine adäquate Finanzausstattung seine Aufgeben nicht erfüllen kann.
Da der Staat einer großen Gruppe der Gesellschaft bis zur Hälfte des erwirtschafteten Einkommens nimmt, muss in besonderem Maße auf Steuergerechtigkeit achten, die in unserer heutigen Zeit als ein wesentlicher Aspekt der Gerechtigkeit insgesamt angesehen werden kann.
Die Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen auf Betreiben des Einzelnen ist ein zentraler Teil unserer Rechtsordnung und verfassungsrechtlich in der sogenannten Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verankert. Für den Bereich des Steuerrechts als Teil des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. Zu beachten ist allerdings, dass der unmittelbare Weg zu den Finanzgerichten lediglich in Ausnahmefällen gegeben ist. Will sich der Steuerunterworfene gegen einen Steuerverwaltungsakt wehren, so ist er zunächst grundsätzlich darauf angewiesen, seine Ansicht in einem außergerichtlichen Vorverfahren gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen.
Steuerverfahren sind Masseverfahren. Der einzelne Finanzbeamte hat eine Vielzahl von Fällen zu bearbeiten, was eine hohe Fehlerquote mit sich bringt. Häufig gelingt es bereits im Wege des Einspruches einen für den Betroffenen günstigeren Steuerbescheid zu erwirken. Ist dies nicht möglich, so kann – bei guter Erfolgsprognose – eine Klage zum Finanzgericht angestrengt werden.
Die Kanzlei ist für ihre Mandanten in den nachfolgenden Fallgestaltungen tätig:

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