Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln

Familienrecht regelt alle Rechtsfragen rund um Ehe, Scheidung, Kinder, Vermögen und Unterhalt innerhalb einer Familie. Aufgrund seiner vielschichtigen Fallgestaltungen ist es zugleich ein komplexes Rechtsgebiet: Es erfordert einerseits großen Einsatz für die persönliche Betreuung der betroffenen Menschen und andererseits ein hohes Maß an Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge. Die Zusatzqualifikationen unserer im Familienrecht tätigen Anwältinnen und Anwälte sowie die langjährige Erfahrung mit diesem Rechtsgebiet sind die Voraussetzung, um für Mandanten die beste Lösung zu erreichen – vor Gericht, außergerichtlich oder im Rahmen einer Mediation.

Im Folgenden erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Themen des Familienrechts in Köln. Rechtsanwältin Dr. Nicole Langen steht Ihnen dabei mit ihrer Expertise als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht zur Verfügung.

Fachanwältin Dr.Nicole Langen in der Kanzlei für Familienrecht in Köln

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Was fällt alles unter das Familienrecht?

Das Familienrecht regelt sämtliche Rechtsfragen, die sich aus Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft, Trennung, Scheidung sowie aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ergeben. Je nach Lebenssituation sind dabei unterschiedliche Teilbereiche relevant:

 

  • Eherecht – regelt Rechte und Pflichten von Ehepartnern während der Ehe, u. a. im Rahmen von Eheverträgen.
  • Scheidungsrecht – umfasst den gerichtlichen Ablauf der Ehescheidung einschließlich Trennungsjahr und Scheidungsverfahren.
  • Sorge- und Umgangsrecht – klärt, wer nach einer Trennung die elterliche Sorge ausübt und wie der Umgang mit den Kindern gestaltet wird.
  • Unterhaltsrecht – betrifft Ansprüche auf Trennungs-, nachehelichen, Kindes- und Elternunterhalt.
  • Güterrecht – regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehepartner, insbesondere Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung.
  • Vormundschafts- und Betreuungsrecht – betrifft die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen sowie von Erwachsenen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können.

Rechtliche Grundlage

Das materielle Familienrecht ist im vierten Buch des BGB (§§ 1297–1921) geregelt, das gerichtliche Verfahren im FamFG. Das BGB definiert die Ansprüche, das FamFG regelt ihre Durchsetzung vor dem Familiengericht.

2. Ehe, Ehevertrag & Vermögensregelungen

Ein Ehevertrag regelt, wie das Vermögen der Ehepartner während der Ehe und im Scheidungsfall behandelt wird. Ohne Vertrag gilt automatisch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft: Im Scheidungsfall wird die Differenz aus dem Vermögenszuwachs beider Partner ermittelt und hälftig ausgeglichen (§ 1378 BGB) – maßgeblich ist nur das Vermögen, das zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurde.

„Leider liegt eine ehevertragliche Absicherung des gemeinsamen Unternehmens nur selten vor, da dieses häufig im Laufe der Ehe erst aufgebaut wurde.“
Spezialistin für Familienrecht Dr. Nicole Langen
Rechtsanwältin Nicole Langen

2.1 Der Ehevertrag und seine Notwendigkeit

Sinnvoll ist ein Ehevertrag insbesondere bei:

  • Wunsch nach Gütertrennung/Gütergemeinschaft statt Zugewinngemeinschaft
  • Selbstständigkeit eines Partners (Schutz des Unternehmens)
  • einseitiger Erwerbstätigkeit (z. B. bei Kindererziehung)
  • unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (Rechtswahl)

Ehevertragliche Regelungen dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen; ein vollständiger Anspruchsausschluss ist meist unwirksam.

2.2 Ehevertrag ändern oder aufheben

Ein bestehender Ehevertrag kann nachträglich geändert oder aufgehoben werden – entweder einvernehmlich durch beide Partner oder in Ausnahmefällen einseitig durch Anfechtung, etwa bei Sittenwidrigkeit. Für die einvernehmliche Aufhebung gelten dieselben Formvorschriften wie für den ursprünglichen Vertragsschluss.

Nach § 1410 BGB ist ein Ehevertrag – ebenso wie dessen Änderung oder Aufhebung – nur dann formwirksam, wenn beide Ehepartner gemeinsam vor einem Notar erscheinen und die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Diese notarielle Form stellt sicher, dass beide Seiten über die Tragweite der Regelung aufgeklärt werden und schützt vor übereilten oder einseitig nachteiligen Vereinbarungen.

2.3 Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft

Ob Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft passender ist, hängt von Vermögen, Lebensstandard und Berufsstatus beider Partner ab.

Zugewinngemeinschaft:

  • Vermögen bleibt formal getrennt, im Scheidungsfall wird der Zuwachs ausgeglichen
  • Ausnahmen: Erbschaften/Schenkungen (§ 1374 Abs. 2 BGB), Hausrat (§ 1568b BGB), Versorgungsanwartschaften (VersAusglG)
  • Anspruch verjährt 3 Jahre nach rechtskräftiger Scheidung

Gütertrennung:

  • kein Vermögensausgleich bei Scheidung, einfachere Abwicklung
  • schützt Betriebsvermögen bei Selbstständigen
  • Nachteil: erhebliches finanzielles Risiko für den wirtschaftlich schwächeren Partner

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3. Scheidung in Köln: Ablauf, Fristen & Kosten

Eine Scheidung setzt ein einjähriges Getrenntleben voraus und läuft danach in einem strukturierten Verfahren vor dem Familiengericht ab.

3.1 Ablauf der Scheidung

1. Trennungsjahr

Die Ehepartner leben mindestens ein Jahr getrennt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Ein gemeinsamer Haushalt ist dabei nicht zwingend ausgeschlossen, sofern „von Tisch und Bett“ getrennt gelebt wird.

2. Scheidungsantrag

Nach Ablauf des Trennungsjahres stellt einer der Ehepartner über einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür gesetzlich zwingend erforderlich (Anwaltszwang, § 114 FamFG).

3. Anhörung / Auskunftseinholung

Das Gericht holt u. a. Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein und lädt beide Ehepartner zu einem persönlichen Anhörungstermin.

4. Scheidungsurteil

Nach der mündlichen Verhandlung spricht das Familiengericht die Scheidung aus. Das Urteil wird rechtskräftig, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten oder die Rechtsmittelfrist verstrichen ist.

3.1 Die Kosten einer Scheidung in Köln

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Erstberatung, Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen, wobei Letztere maßgeblich vom sogenannten Verfahrenswert abhängen:

Ein pauschaler Gesamtbetrag lässt sich seriös nicht nennen – eine Erstberatung gibt Klarheit zu den individuellen Kosten.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines Scheidungsverfahrens meist nicht oder nur teilweise (Beratungsrechtsschutz), zudem gelten oft Wartezeiten. Maßgeblich sind die individuellen ARB-Bedingungen des jeweiligen Vertrags.

Kostenpunkt
Rechtsgrundlage
Größenordnung
Erstberatung
§ 34 RVG
max. 190 € netto (zzgl. USt.) für Verbraucher, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird
Anwaltskosten (Verfahrens- und Termingebühr)
RVG i.V.m. Verfahrenswert
richtet sich nach dem individuellen Verfahrenswert (u.a. Nettoeinkommen beider Ehepartner, Anzahl der Folgesachen)
Gerichtskosten
GKG i.V.m. Verfahrenswert
wird vom Familiengericht auf Basis des festgesetzten Verfahrenswerts erhoben
Versorgungsausgleich (falls streitig)
VersAusglG
kann den Verfahrenswert und damit die Gesamtkosten zusätzlich erhöhen

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4. Sorgerecht & Umgangsrecht für Kinder in Köln

Bei einer Trennung bleibt das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder in den allermeisten Fällen bei beiden Elternteilen bestehen; das Umgangsrecht regelt separat, wie der Kontakt zum Kind im Alltag ausgestaltet wird. Beide Themen sind rechtlich getrennt zu betrachten und werden bei Uneinigkeit vom Familiengericht entschieden.

Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht?

Bei einer Trennung bleibt das Sorgerecht in den allermeisten Fällen bei beiden Elternteilen bestehen; das Umgangsrecht regelt separat den Kontakt zum Kind im Alltag.

  • In über 90 % der Fälle bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht (§ 1626 BGB) – auch nach Scheidung und auch bei unverheirateten Eltern
  • Alleiniges Sorgerecht (§ 1671 BGB) nur als letztes Mittel, wenn das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge gefährdet wäre
  • Wichtige Entscheidungen (Schule, Umzug, OPs) erfordern Einigung beider Eltern (§ 1687 BGB); Alltägliches entscheidet der betreuende Elternteil

Personensorge vs. Vermögenssorge

Die elterliche Sorge nach § 1626 BGB umfasst zwei rechtlich unterschiedliche Bereiche: die Personensorge und die Vermögenssorge.

Die Personensorge betrifft alle Entscheidungen, die die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes betreffen – Pflege, Erziehung, Ausbildung und Berufswahl ebenso wie das körperliche und seelische Wohlbefinden. Dazu zählt auch die Entscheidung über medizinische Eingriffe. Die Vermögenssorge umfasst dagegen die finanziellen Angelegenheiten des Kindes, etwa die Verwaltung von Sparguthaben oder geerbten bzw. geschenkten Grundstücken. Beide Bereiche liegen im Regelfall bei denselben Sorgeberechtigten, können in Ausnahmefällen aber auch getrennt geregelt werden – etwa wenn für die Vermögenssorge ein Ergänzungspfleger bestellt wird.

Umgangsrecht: Regelung und Durchsetzung

Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) besteht unabhängig vom Sorgerecht – jedes Kind hat Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Idealerweise wird es einvernehmlich vereinbart; andernfalls kann eine gerichtliche Regelung beantragt werden. Bei Nichteinhaltung drohen Ordnungsmittel (§ 89 FamFG); in Konfliktfällen kann ein Umgangspfleger bestellt werden.

5. Unterhalt: Trennung, Kinder, Eltern

Unterhaltsansprüche entstehen immer dann, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann (Bedürftigkeit) und eine andere Person dazu wirtschaftlich in der Lage ist (Leistungsfähigkeit). Je nach Lebenssituation kommen dabei unterschiedliche Unterhaltsarten in Betracht – zwischen Ehepartnern, gegenüber Kindern oder gegenüber Eltern.

5.1 Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1360, 1569 ff. BGB

Ein Unterhaltsanspruch setzt zwei Voraussetzungen zugleich voraus: Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Überblick:

  • Ehegattenunterhalt während der Ehe – § 1360 BGB
  • Nachehelicher Unterhalt – § 1569 ff. BGB, gilt nach rechtskräftiger Scheidung
  • Unterhalt aus Anlass der Geburt – § 1615l BGB, eigener Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindesvater
  • Vertraglicher Unterhalt – nur wirksam bei notarieller Beurkundung

Bei minderjährigen Kindern gilt die Bedürftigkeit als grundsätzlich gegeben. Bei Erwachsenen wird sie im Einzelfall geprüft.

5.2 Trennungsunterhalt

Ab dem Tag der Trennung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern ein Partner wirtschaftlich schwächer gestellt ist als der andere.

Rechtsgrundlage: § 1361 BGB
Berechnung: 3/7 des Nettoeinkommens des Verpflichteten bzw. 3/7 der Einkommensdifferenz bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit
Voraussetzung: ein Partner verdient tatsächlich mehr als der andere – bei vergleichbarem Einkommen entfällt der Anspruch
Ende: mit rechtskräftiger Scheidung, danach ggf. Übergang in nachehelichen Unterhalt

5.2 Was tun bei ausbleibendem Unterhalt? Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt Köln

Zahlt der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt, kann beim Jugendamt Köln Unterhaltsvorschuss beantragt werden – unabhängig vom eigenen Einkommen.

  • Dauer: bis zum 18. Geburtstag des Kindes
  • Zusatzvoraussetzung ab 12 Jahren: kein SGB-II-Bezug des Kindes oder Elternteil verdient mind. 600 € brutto/Monat
  • Höhe 2026 (nach hälftigem Kindergeldabzug): 227 € (0–5 J.) · 299 € (6–11 J.) · 394 € (12–17 J.)
  • Rückwirkung: Antrag maximal 1 Monat rückwirkend möglich – frühzeitig stellen lohnt sich

Der Anspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil geht in dieser Höhe automatisch auf das Land über, das die Zahlung zurückfordert.

5.3 Kindesunterhalt & die Düsseldorfer Tabelle

Wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist, richtet sich nach Alter des Kindes und Nettoeinkommen des Zahlenden – Orientierung bietet die Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, aktualisiert zum 1. Januar 2026.

Die Tabelle ist keine gesetzliche Vorschrift, sondern eine bundesweit anerkannte Richtlinie im Sinne des § 1610 BGB, mit 15 Einkommensgruppen (1. Gruppe bis 2.100 € netto, 15. Gruppe bis 11.200 €). Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe für 2026 (= gesetzlicher Mindestunterhalt, § 1612a BGB):

Altersstufe
Bedarfssatz
Zahlbetrag nach Kindergeldabzug
0-5 Jahre
486€
356,50 € (abzgl. hälftig 129,50€)
6-11 Jahre
558€
428,50 € (abzgl. hälftig 129,50 €)
12-17 Jahre
653€
523,50 € (abzgl. hälftig 129,50 €)
ab 18 J. (im Haushalt eines Elternteils)
698€
439 € (abzgl. voll 259 €)
Studierende, auswärts wohnend
990 € (davon 440€ Warmmiete)
731 € (abzgl. voll 259 €)

6. Internationales & binationales Familienrecht

Bei Ehepaaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Auslandsbezug bestimmen internationale Verordnungen, welches Gericht zuständig ist und welches Recht zur Anwendung kommt.

  • Zuständigkeit: Die EU-Verordnung Brüssel IIb regelt, welches Gericht bei Scheidung und Sorgerechtsfragen zuständig ist, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder im Ausland leben
  • Anwendbares Recht: Die Rom-III-Verordnung erlaubt eine Rechtswahl für die Scheidung; ohne Vereinbarung gilt in der Regel das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts
  • Binationale Sorgerechtsfälle: Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) regelt die Rückführung, wenn ein Kind widerrechtlich ins Ausland gebracht wird
  • Anerkennung: Ausländische Scheidungsurteile benötigen für die Wirkung in Deutschland teils ein gesondertes Anerkennungsverfahren

7. FAQ - häufig gestellte Fragen zum Familienrecht

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Scheidung?

Meist nicht oder nur teilweise – viele Tarife schließen das eigentliche Scheidungsverfahren aus und decken lediglich die anwaltliche Erstberatung. Zusätzlich gelten häufig Wartezeiten nach Vertragsabschluss. Maßgeblich sind stets die individuellen ARB-Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags.

Ja, entweder einvernehmlich durch beide Partner oder in Ausnahmefällen durch einseitige Anfechtung, etwa bei Sittenwidrigkeit. Sowohl Änderung als auch Aufhebung erfordern nach § 1410 BGB stets die notarielle Form – beide Ehepartner müssen gemeinsam vor einem Notar erscheinen.

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Für 12- bis 17-Jährige gilt zusätzlich: Das Kind darf keine eigenen Bürgergeld-Leistungen beziehen, oder der alleinerziehende Elternteil verdient mindestens 600 € brutto monatlich. Der Antrag läuft über die Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamts.

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € (Angehörigen-Entlastungsgesetz, § 94 Abs. 1a SGB XII). Liegt das Einkommen darunter, entfällt der Rückgriff des Sozialamts vollständig. Maßgeblich ist dabei nur das Einkommen des Kindes, nicht das seines Ehepartners.

Voraussetzung ist zunächst ein einjähriges Getrenntleben (§ 1566 BGB). Danach hängt die Verfahrensdauer davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich verläuft oder Nebenfolgen wie Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinn strittig sind – strittige Punkte verlängern das Verfahren entsprechend deutlich.

Achten Sie auf den Fachanwaltstitel Familienrecht, der besondere Qualifikation und laufende Fortbildungspflicht belegt, sowie auf langjährige Praxiserfahrung und ggf. Zusatzqualifikationen wie Mediation. Nachvollziehbare Mandantenbewertungen auf unabhängigen Portalen geben zusätzliche Orientierung. Rechtsanwältin Dr. Nicole Langen ist seit 1996 Fachanwältin für Familienrecht, Diplom-Psychologin und Familienmediatorin.

Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitz im Ausland bestimmen EU-Verordnungen wie Brüssel IIb und Rom III, welches Gericht zuständig ist und welches Recht angewendet wird. Bei binationalen Sorgerechtsfällen greift zusätzlich das Haager Kindesentführungsübereinkommen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des Einzelfalls ist hier besonders wichtig.

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