Rechtsanwalt und Fachanwalt für Ehevertrag

Der Gedanke sich in friedlichen Zeiten vor der Ehe mit einer eventuellen Trennung und den damit verbundenen Konsequenzen bzw. verbindlichen Regelungen zu beschäftigen, erscheint vielen als unromantisch, ist aber im Hinblick auf die steigende Zahl von jährlichen Scheidungen von großer Bedeutung. Frau Rechtsanwältin Dr. Langen hat nicht nur eine Ausbildung als Fachanwältin für Familienrecht, sondern ist auch Diplom-Psychologin, sodass sie besonderes Fingerspitzengefühl dahingehend entwickeln hat, zwei Menschen, die vor der Trauung stehen, kompetent zu begleiten, ihre Wünsche, was ihre spätere Versorgung nach dem Scheitern der Ehe betrifft, anzusprechen, ohne den jeweils anderen zu verletzen. Und alles gemäß des geltenden Familienrechts zu regeln. Dies erspart nachweislich Kosten und zeitintensive Gerichtsverfahren zur Klärung dieser Scheidungsfolgen.

Worauf ist bei der Schließung eines Ehevertrages zu achten?

Zu beachten gilt, dass es sich um keinen formfreien Vertrag zwischen den Ehepartnern handelt, sondern dass Formvorschriften zwingend einzuhalten sind, sodass nicht im Nachhinein einer der Eheleute von diesen Vereinbarungen einseitig abweichen und das Scheidungsverfahren doch noch verzögern kann. Auch diese Kontrolle übernimmt der fachkundige Anwalt fr Familienrecht, der die jeweilige Partei begleitet.

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Mit der Regelung welcher Themen beschäftigt sich der Ehevertrag?

Die am häufigsten behandelten Themen zum Fall Ehevertrag sind:

Kein Ehepartner darf stark benachteiligt oder bevorzugt werden

Durch den Ehevertrag hat man die Möglichkeit, an den ganz speziellen Bedürfnissen der Ehegatten orientierte Regelungen zu treffen. So können vertragliche Abreden getroffen werden, die der finanziellen und persönlichen Situation der in der Krise befindlichen Ehepartner gerecht werden und von Standardregelungen individuell abweichen. Die Grenze finden solche Vereinbarungen erst an der sogenannten Sittenwidrigkeit. Allerdings ist darauf zu achten, dass kein Ehepartner stark benachteiligt oder bevorzugt wird. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu im Jahr 2004:

„Eheverträge, die einen Partner über Gebühr einseitig belasten sind sittenwidrig und damit unwirksam.“ (BHG Az. XII ZR 265/02)

Daher bedarf es der Ausarbeitung eines Ehevertrages durch einen kompetenten familienrechtlich versierten Anwalt, der nach der aktuellen Gesetzeslage und dem geltenden Familienrecht handelt und sich jede einzelnen Situation genau ansehen kann, um dann individuell nach Fall zu entscheiden.

Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:

Was ist die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Rechtsanwältin und Diplom-Psychologin Frau Dr. Langen hat große Erfahrung darin, bereits zerstrittene Parteien während oder nach der Trennung doch noch erfolgreich zum Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu begleiten.

Sollte es zur Trennung kommen, weil die Ehe doch nicht funktioniert hat, wird das Verlangen nach einer Scheidung groß. Ernüchtert, enttäuscht und von Zukunftsängsten getrieben möchten die Betroffenen Informationen zu ihrer Situation wissen, in Hinblick auf Unterhalt, Vermögen, Hausrat, Altersvorsorge und den Umgang mit den Kindern. Da bei diesem Prozess viele Emotionen beteiligt sind, ist eine schnelle Einigung zu diesem Zeitpunkt oftmals nur unter erschwerten Bedingungen möglich und zudem häufig mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden.

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine besondere Art des Ehevertrages. Diese wird geschlossen, wenn für die Eheleute mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits feststeht, dass die Scheidung durchgeführt werden soll. Es somit noch in der Trennungs- und Zerrüttungsphase ein jahrelanger sog. „Rosenkrieg“, mit allen daraus folgenden psychischen und finanziellen Folgen vermieden werden.

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung kann durch die anwaltliche Beratung genau auf die finanziellen und persönlichen Bedürfnisse der Ratsuchenden erstellt werden. Hier ist zum Beispiel die für beide Seiten finanziell gewinnbringende Nutzung für die im Miteigentum stehenden Immobilie über die rechtskräftige Scheidung hinaus, etwa bis zu einem Zeitpunkt, in dem die Kinder der Parteien die Schule absolviert haben, zu nennen.

Folgen des nicht rechtmäßigen Ehevertrages bzw. der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Durch die zusätzliche psychologische Ausbildung neben der Ausbildung als Fachanwälte für Familienrecht, entwickeln wir nicht nur juristisch einwandfreie und bestandskräftige Vertragsformulierungen, sondern gehen feinfühlig auf die Bedürfnisse und Ängste der Parteien ein, so dass auch der Ehepartner bereit ist, den Ehevertrag oder die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Es nutzt den Parteien nichts, einen Vertrag zu erstellen, der einem Ehepartner im Vergleich zum anderen Ehepartner Vorteile verschafft, wenn dieser Ehevertrag bzw. die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, was immer mehr in der gerichtlichen Praxis der Fall ist, im Scheidungsverfahren durch das erkennende Gericht als unwirksam beurteilt wird. Letzteres hat nämlich die katastrophale Folge, dass dieser Vertrag nichts wert ist und im Scheidungsfalle alle Fragen, wie Unterhalt, Vermögensauseinandersetzungen, etc. ganz neu in langwierigen Gerichtsverfahren streitig geklärt werden müssen. Derjenige Ehepartner, der sich somit auf einen nicht kompetent abgefassten Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung beruht, trägt das Risiko, gegen seinen Willen und völlig anders als im Vertragswerk vorgesehen, zum Unterhalt, Vermögensausgleich und Ähnlichem verurteilt zu werden.

Wir beraten sie gerne bezüglich möglicher vertraglicher Regelungen sowie, im Falle eines bereits geschlossenen Ehevertrages, über dessen Wirksamkeit. So kann durch unsere anwaltliche Beratung ein für sittenwidrig erachteter Ehevertrag durch außergerichtliche Verhandlungen, und somit ohne kostenintensiven langwierigen Rechtsstreit, adäquat angepasst werden. Genauso ist es denkbar, dass wir im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Gegenseite mit ihrer Einschätzung der Sittenwidrigkeit des Vertrages falsch liegt und daher eine Anpassung gar nicht geleistet werden muss.