Rechtsanwalt und Fachanwalt für Hausratsverfahren

Können sich getrennt lebende Ehegatten in Folge einer Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die ehemals gemeinsame Wohnung oder den Hausrat zu welchen Teilen behalten darf, so werden die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausratsgegenständen auf Antrag durch das Gericht geregelt. Die Auseinandersetzung für die Zeit nach der Ehe erfolgt nach den Vorschriften der HausratsVO, die eine Aufteilung ermöglicht, die auch abweichend von der tatsächlichen Eigentumslage erfolgen kann und tragen so zu einer zügigen Auseinandersetzung bei, die nicht auf den – oftmals schwierigen – Beweis des Eigentums angewiesen ist.

Welche Hausratsgegenstände bleiben beim Zugewinn außer Betracht?

Hausratsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen oder auf den anderen Ehegatten nach der Hausratsverordnung (HausratsVO) übertragen worden sind, bleiben beim Zugewinn außer Betracht. Die Gegenstände, die einem Ehegatten allein gehören und nicht nach HausratsVO übertragen werden können, sind Bestandteil des Endvermögens.

„Hausrat sind nur die Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt der Ehepartner angeschafft worden sind, unabhängig davon, wer sie bezahlt hat.“
Rechtsanwältin Dr. Nicole Langen

Wie funktioniert die Hausratsaufteilung?

Die Gegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, sind keine Hausratsgegenstände. Entsprechend sind auch die Gegenstände, welche ersatzweise für einen veralteten oder zerstörten mit in die Ehe gebrachten Gegenstand angeschafft wurden kein Hausrat. Bei der Hausratsaufteilung ist somit zunächst zu ermitteln, welcher Ehegatte Alleineigentümer welcher Hausratsgegenstände ist. Hausratsgegenstände, welche den Eheleuten gemeinsam gehören, sind nach der Trennung gemäß der Hausratsverordnung zwischen den Eheleuten zu verteilen. Hierbei erfolgt eine wertmäßige hälftige Teilung der Hausratsgegenstände zwischen den beiden Ehegatten. Im Zuge der Trennung darf der Ehepartner, welcher das gemeinsame Familienheim verlässt, die Hausratsgegenstände nicht eigenmächtig aus der ehelichen Wohnung mitnehmen.

Rufen Sie uns jederzeit an oder schicken Sie uns Ihre Kontaktdaten über unser Kontaktformular:

Kontakt

*“ zeigt erforderliche Felder an

Name*
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Vorausschauende Überlegungen von Vorteil

Wir beraten Sie gerne persönlich, wie in Ihrer individuellen Situation am erfolgreichsten vorzugehen ist. Erstaunlicherweise steht zunächst der Hausrat gar nicht im Mittelpunkt der Überlegung von Eheleuten, die sich in der Trennung befinden. Oft gibt es dann aber völlig wiedererwartend heftige Streitigkeiten, um persönlich oder materiell sehr wertvolle Gegenstände. Es bedarf daher gerade beim Hausrat vorausschauender Überlegungen, zu welchem Zeitpunkt man welches Inventar begehrt oder auf welches man bereit ist, zu verzichten.

Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien: