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In Folge einer Trennung oder Scheidung kommt es häufig zum Sorgerechtsstreit der Elternteile. Eine Entscheidung des Familiengerichts über das alleinige elterliche Sorgerecht findet nur dann statt, wenn ein Elternteil beantragt, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt.

Sofern ein solcher Antrag nicht vorliegt, findet keine familiengerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht statt. Es bleibt in all diesen Fällen weiterhin bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Wie unterscheidet sich das elterliche Sorgerecht?

Inhaber der elterlichen Sorge sind gemäß geltendem Familienrecht die Eltern. Dabei unterscheidet man hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen. Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge jedenfalls dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche „Willenserklärung zu gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben oder wenn sie einander heiraten. Wirkt die Mutter an einer solchen Erklärung nicht mit, wird ihr die elterliche Sorge zunächst alleine zuerkannt. Für den nichtehelichen Vater bestand früher kein rechtliches Mittel, die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in rechtlich wirksamer Form zu erwirken, wenn hierzu das Einverständnis der Mutter fehlte.

„Der Gesetzgeber wollte keine Entscheidung darüber treffen, ob der gemeinsamen elterlichen Sorge von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Vorzug gegenüber der Alleinsorge eines Elternteils gegeben werden solle. Vielmehr sollen in erster Linie die Eltern selbst darüber entscheiden, wie sie es denn zukünftig mit der Sorge gegenüber den Kindern halten wollten.“
Rechtsanwältin Dr. Nicole Langen

Wie sieht die rechtliche Stellung von Vätern im Rahmen des Sorgerechts aus?

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der gesetzlichen Umsetzung wurde die rechtliche Stellung von Vätern, die mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, wesentlich gestärkt. Es besteht ein eigenes Antragsrecht beim Familiengericht zugunsten des Kindesvaters.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne individuell in allen Sorgerechtsfragestellungen. Besonders fachkundige Unterstützung erfahren Sie in unserer Kanzlei in allen Sorgerechtsverfahren, da Frau Rechtsanwältin Dr. Langen nicht nur Fachanwältin für Familienrecht ist, sondern auch Diplom-Psychologin. Sie vermittelt den Ratsuchenden teilweise sogar verzweifelten Kindeseltern mit ihren Fragestellungen entwicklungs- und kinderpsychologische Hilfestellungen. Aufgrund des abgeschlossenen Studiums der Psychologie ist sie sehr erfahren in der Bewertung von psychologischen Sachverständigengutachten, wie sie im familienrechtlichen Gerichtsalltag zunehmend in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren erstellt werden.

Ist ein Einfluss auf den Ausgang eines angestrebten Sorgerechtsverfahrens möglich?

Beim Vorliegen eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht allein übertragen werden sollte, ergibt sich die Problematik, dass der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung in einem Sorgerechtsverfahren die Ausführungen des Sachverständigen beachten, aber auch selbstständig darauf aufbauend eine Entscheidung treffen solle.

Ob ein solches psychologisches Sachverständigengutachten zu einem richtigen Ergebnis gekommen ist, vermögen nur Rechtsanwälte zu beurteilen, die über eine große Erfahrung in diesem Bereich und bestenfalls neben dem Jurastudium über eine psychologische Zusatzausbildung verfügen.

In unserer Kanzlei können wir Ihnen qualifiziert darlegen, wann und warum ein Gutachten den notwendigen Qualitätsstandards entspricht und ob das gutachterliche Ergebnis, das für den Ausgang eines Sorgerechtsstreits entscheidend ist, akzeptiert werden kann oder nicht. Somit nehmen Sie mit dieser Unterstützung entscheidenden Einfluss auf den Ausgang eines angestrebten Sorgerechtsverfahrens.

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