Fachanwalt für Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich weder definiert noch, sieht man von einigen Randfragen ab, gesetzlich geregelt. Kennzeichnend für diese Gemeinschaft ist vor allem, dass die Partner sich vorbehalten haben, jederzeit frei darüber entscheiden zu können, ob sie die Gemeinschaft fortsetzen wollen oder nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie wegen ihrer Entscheidung gegen eine Ehe im rechtsfreien Raum leben. Der nichteheliche Vater hat ein Besuchsrecht (Umgangsrecht) für das gemeinschaftliche Kind – unabhängig davon, ob die Mutter allein oder die Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben.
Inhaltsverzeichnis
Wie sind die Unterhaltsansprüche geregelt?
Die Unterhaltsansprüche des Kindes von nicht verheirateten Partnern entsprechen genau denen eines Kindes von miteinander verheirateten Eltern.
Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils, der ein Kind betreut, welches nicht aus einer Ehe hervorgegangen ist, entspricht dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, der ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind betreut.
Wie werden Vermögen und Schulden bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgeteilt?
Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht im Falle einer Trennung jeder mit dem Vermögen aus der Verbindung heraus, das ihm alleine gehört. Das heißt, es gibt keinen Vermögensausgleich. Auch während der Lebensgemeinschaft aufgenommene Schulden werden nach der Trennung nur geteilt, wenn man diese Schulden gemeinsam aufgenommen hat. Dann haftet jeder der Partner für deren Begleichung. Ausgleichsansprüche lassen sich nur in Ausnahmefällen geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Partner einen Vermögenswert schaffen wollten, der unabhängig von ihrer Partnerschaft Bestand haben soll. Dazu zählt etwa ein Unternehmen. Es kommen dann gesetzliche Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht zur Anwendung.
Jeder bleibt Alleineigentümer der von ihm eingebrachten Gegenstände – auch im Falle der Trennung. Das gilt auch für die Gegenstände, die man beispielsweise als Ersatz für defekte Geräte angeschafft hat, die dem anderen Partner gehören.
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Wer behält die gemeinsam genutzte Wohnung?
Die gemeinsam genutzte Wohnung bleibt demjenigen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann ihn auch ohne Zustimmung des anderen Partners kündigen. Etwas anderes gilt dann, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben.
Gibt es Streit zwischen den Partnern oder Gewalttätigkeiten, kann über das Gewaltschutzgesetz die Zuweisung dieser Wohnung an einen der Partner erfolgen – unabhängig davon, wer Mieter ist. Bei Kündigung eines von beiden abgeschlossenen Mietvertrages durch nur einen der Partner bleibt der Mietvertrag für den anderen Partner bestehen.
Nach dem Gewaltschutzgesetz ist es nicht mehr für denjenigen, der alleine den Mietvertrag abgeschlossen hat, möglich, den Vertrag einfach zu kündigen. Das ist ihm so lange untersagt, wie der andere Partner die Wohnung noch benötigt.
Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:
Abschluss eines Partnerschaftsvertrages sinnvoll?
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist, empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages, in dem gerade die zukunftssichernden Fragen des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung und der Altervorsorge fixiert werden können.