Rechtsanwalt und Fachanwalt für Umgangsrecht

Bei jeder Trennung besteht die große Gefahr, dass es einen Verlierer gibt! Die Kinder müssen von heute auf morgen damit zurecht kommen, dass ihre Eltern auseinandergegangen sind und künftig unterschiedliche und oft auch von Hass und Streit geprägte Wege gehen. Wenn es dann um die konkrete Fragestellung geht, ob und in welcher Form Kontakt zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind stattfinden soll, kommt es immer wieder zu menschlichen Tragödien, die nicht selten zu völligem Kontaktabbruch führen.

Ist das Umgangsrecht ein Recht des Kindes?

Es gibt einerseits rechtliche Grundlagen im Familienrecht, aber auch die Berücksichtigung der Betroffenheit der sich streitenden Eltern und vor Allem des hier betroffenen Kindes, ist bedeutsam. Wurde nämlich das Umgangsrecht früher als ein Restbestand des natürlichen Elternrechts und damit als ein Recht der Eltern betrachtet, ist in der heutigen Fassung der §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 BGB ausdrücklich klargestellt, dass es ein Recht des Kindes ist. Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt. Wichtig ist von dem Grundgedanken auszugehen, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Dies insbesondere auch nach einer Trennung und Scheidung und somit der Auflösung der Familie.

„Der sorgeberechtigte Elternteil soll die Umgangskontakte mit dem anderen getrenntlebenden oder geschiedenen Elternteil nicht nur zulassen, sondern den Kontakt positiv fördern. Dies fällt selbst äußerst engagierten und um das Wohlergehen ihres Kindes besorgten Eltern nach einer schmerzhaften Trennung und einem belastenden Scheidungsverfahren oft nicht leicht. Hier bedarf der sensiblen und engagierten anwaltlichen Betreuung des betroffenen Mandanten.“
Rechtsanwältin Dr. Nicole Langen

Was passiert, wenn sich die Parteien nicht einigen können?

Können sich die Parteien über den Umgang nicht einigen, wird dieser durch das Familiengericht verbindlich geregelt. Wie das Umgangsrecht speziell ausgestaltet wird, ist von den gegebenen Umständen abhängig und wird unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse abgewogen. Maßgeblich für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist, wie bei allen Streitigkeiten in Fragen des elterlichen Sorgerechts, das Kindeswohl. Hieraus folgt auch, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet. Bei nicht funktionierender Kommunikation zwischen den getrennt Lebenden oder geschiedenen Eltern kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen. Das betroffene Kind trifft dann den Elternteil, bei dem es nicht lebt, unter Aufsicht von Fachkräften in einer geeigneten Einrichtung.

Was ist im Umgangsrecht eine häufig gewählte Gerichtspraxis?

Eine häufig angewandte Gerichtspraxis ist, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt, und mit diesem in den Schulferien einen längeren Zeitraum gemeinsam zusammen sein soll. Bei sehr jungen Kindern, wenn die Eltern in großer räumlicher Entfernung voneinander leben, kann ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass im Einzelfall ein wesentlich stärker ausgeprägter Umgang stattfindet oder sogar das sogenannte Wechselmodell vereinbart wird.

Einfühlungsvermögen des Anwalts – empathische Kompetenzen

Als betreuender Anwalt bedarf es ein sensibles Einfühlungsvermögen und einer zeitaufwendigen Durchdringung der Gefühle, Ängste und Bedürfnisse der betroffenen Eltern und Kinder. Zudem muss der betreuende Anwalt in der Lage sein gegenüber dem erkennenden Gericht und verantwortlichen Jugendamt die gewünschten Umgangsforderungen der Mandanten auch durchzusetzen und nicht nur Standardregelungen zu erreichen.

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Verfahren und Umgang mit konfliktträchtigen Parteien

Es ist zu beobachten, dass nicht nur die Anzahl streitig geführter Umgangsverfahren sehr auffällig ist, sondern auch das Ausmaß, in denen die Eltern vor Gericht um den Umgang streiten. So werden die von den Eltern vertretenden Positionen zum Umgang immer härter und widersprüchlicher. Zunehmend verhandelt werden Verfahren mit sogenannten höchst konfliktträchtigen Eltern. Dies äußert sich oft darin, dass der Kindesvater der Kindesmutter häufig unterstellt, dass sie ihm den Umgang mit dem eigenen Kind völlig zu Unrecht verweigert, etwa, weil der Kindesvater die Kindesmutter verlassen hat und die Kindesmutter sich nun an ihm mit Hilfe des Kindesentzuges rächen möchte. Umgekehrt wird zunehmend von Kindesmüttern vorgetragen, dass die Kindesväter den Umgang nur so massiv einfordern, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und tatsächlich am Kind gar nicht interessiert sind. In solche Streitsituationen versteht sich der Anwalt nicht nur als Streitschlichter, sondern auch als professioneller Vermittler für Familienrecht, der mit der Gesetzeslage und dem nötigen Fingerspitzengefühl zum Umgang mit Mandanten hat. Frau Dr. Nicole Langen ist hierbei die richtige Ansprechpartnerin, weil sie nicht nur Fachanwältin, sondern auch Diplom-Psychologin ist und in Konfliktsituationen zu vermitteln weiss.

Welche Bedeutung haben psychologische Gutachten für das Umgangsverfahren?

Immer häufiger werden in Umgangsverfahren seitens des erkennenden Gerichts aber auch psychologische Gutachten in Auftrag gegeben. Es hat den Grund, dass die Richter und Richterinnen und die anderen am Verfahren professionell Beteiligten, wie Umgangspfleger, Verfahrensbeistand und Jugendamt aufgrund der Tatsache, dass die Eltern völlig unterschiedliche Auffassungen vertreten und sich wechselseitig massive Vorwürfe machen, sich nicht mehr ohne gutachterliche Erkenntnisse in der Lage sehen, eine richtige Entscheidung zum Umgang im Einzelfall treffen zu können.

Die Rechtsanwältin Frau Dr. Nicole Langen ist aufgrund des Umstandes, dass sie neben dem juristischen Studium auch das Studium der Psychologie abgeschlossen hat, in der Lage, derartige psychologische Gutachten, was die Qualität der diagnostischen Verfahren betrifft und die Aussage des Gutachtens, wer wie viel Umgang erhalten soll oder gerade eben nicht, qualifiziert zu analysieren. Diese Kompetenz ist notwendig, da oft gerade die betroffenen Mandanten mit dem Ergebnis solcher Gutachten nicht einverstanden sind. Sie finden sich in der Bewertung ihrer Persönlichkeit nicht wieder und können die Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren nicht überprüfen oder stehen diesen sehr skeptisch gegenüber. Nur der Anwalt, der qualifiziert das Expertengutachten angreifen kann, hat dann überhaupt die Möglichkeit, die Rechte eines begutachteten, um seinen Umgang kämpfenden Elternteiles, erfolgreich zu vertreten. Dazu ist die Kanzlei Langen besonders qualifiziert und engagiert, hier tatsächlich gerechte Ergebnisse für den vertretenden Mandanten und die vertretende Mandantin zu erzielen.

Aus psychologischen Untersuchungen von Erwachsenen ist bekannt, wie prägend im positiven aber vor Allem auch im negativen Sinne Kindheitserlebnisse von sogenannten „Scheidungskindern“ sind, deren Eltern sich zum Umgang nicht vernünftig einigen konnten. Diese Erfahrungen prägen betroffene Kinder ein Leben lang. Frau Rechtsanwältin Dr. Langen berät die betroffenen Mandanten im Hinblick auf die außergerichtlichen Möglichkeiten von wirksamen Umgangsvereinbarungen genauso wie zum Verlauf, Effizienz und Erfolgsaussicht von gerichtlichen Umgangsverfahren. Auch entwicklungs- und kindespsychologischen Hintergründe solcher Erfahrungen und Regelungen über die betroffenen Kinder der Mandanten spielen bei der Beratung eine große Rolle.

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