Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versorgungsausgleich
Der Begriff Versorgungsausgleichberuht auf zwei ergänzenden Grundgedanken:
Zum einen auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterleitung des Zugewinnausgleiches. Zum anderen auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Versorgungsunterhaltes.
Inhaltsverzeichnis
Welche Anrechte gelten als ausgleichspflichtig?
Als ausgleichspflichtig gelten alle während der Ehezeit begründeten Anrechte. Der Zeitraum für den Ausgleich der erworbenen Anwartschaften beginnt mit dem ersten Monat der Ehe bis zum Ende des Monats, indem der Scheidungsantrag gestellt wurde. Bei einer Ehe von bis zu drei Jahren erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag. Wenn festgestellt wird, dass die Differenz der Ausgleichswerte beidseitiger Anrechte gering ist, entscheidet das Familiengericht, diese nicht auszugleichen.
Was gilt als Rechtsgrundlage für einen stattfindendenen Ausgleich?
Als Rechtsgrundlage für einen stattfindenden Ausgleich dient vor allem das Versorgungsausgleichsgesetz.
Häufig einbezogene Anwartschaften betreffen:
- Rentenversicherung
- Beamtenversicherung
- betriebliche Altersvorsorgeeinschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- die berufsständige Altersversorgungen
- private Lebensversicherungen
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander rechtfertigt sich der Versorgungsausgleich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, welche auch im Kern eine Versorgungsgemeinschaft darstellt, so das Bundesverfassungsgericht.
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Vereinbarungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs möglich
Zu beachten ist, dass die Eheleute im Fall der Scheidung Vereinbarungen treffen können bzgl. des Versorgungsausgleichs. Diese haben grundsätzlich Geltung, wenn sie einer möglichen Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts standhalten.
Wir beraten Sie gerne persönlich zum Thema des Versorgungsausgleichs sowie mögliche Vereinbarungen, um Ihre Anwartschaften zu sichern. Es spielen oft Gedanken dahingehend eine Rolle, betriebliche Altersvorsorgeleistungen oder Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, die nur zu Gunsten eines Ehepartners bestehen, im Rahmen der Scheidung nicht auszugleichen, wenn der andere Ehegatte stattdessen beispielsweise eine Abfindungssumme oder eine Immobilie zu Alleineigentum erhält. Dies kann je nach Lebensplanung und Alter der beteiligten Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung sehr sinnvoll für beide Parteien sein. Dazu bedarf es aber der kompetenten Darlegung der jeweiligen Rentenansprüche und der Ausarbeitung einer formell und inhaltlich wirksamen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich.
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