Rechtsanwalt und Fachanwalt für Zugewinnausgleich

Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 I BGB). Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft entfaltet dieser Güterstand von wenigen Verfügungen abgesehen (§§ 1365 – 1369 BGB) keine güterrechtlichen Wirkungen. Die Zugewinngemeinschaft führt entgegen ihrer Bezeichnung („-gemeinschaft“) weder zu einer Vergemeinschaftung der beiderseitigen Vermögensmassen der Ehepartner noch zu einer gemeinsamen Schuldenhaftung. Treffender wäre daher der Begriff: Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns.

Welcher Grundsatz gilt in der Zugewinnsgemeinschaft?

In der Zugewinngemeinschaft gilt folglich der Grundsatz der Vermögenstrennung. Dies hat zur Folge, dass kein Ehegatte über das Vermögen des anderen verfügen kann, es sei denn, er ist hierzu von dem anderen ermächtigt worden. Ebenso wie das Aktivvermögen der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft streng getrennt ist, verhält es sich auch mit den Passiva. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten.

„Die wesentlichen Auswirkungen entfaltet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst bei seiner Beendigung. Dann wird der Zugewinn ausgeglichen, den die Ehegatten während des Bestehens des Güterstandes erzielt haben.“
Rechtsanwältin Dr. Nicole Langen

Ehe als gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft

Auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs- und Versorgungsausgleichsrechts haben an dem zentralen Gedanken des Halbteilungsgrundsatzes, dem das Verständnis der Ehe als gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zugrunde liegt, nichts geändert. Mit der bisherigen Reform sollten lediglich vielfach kritisierte gesetzliche Härten beseitigt werden.

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Was berücksichtigt die Neufassung des § 1379 BGB?

Nach früherem Recht konnten Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden. Das Anfangsvermögen betrug wenigstens null, konnte somit nicht negativ sein. Hiermit einher ging eine Besserstellung desjenigen Ehegatten, der mit Verbindlichkeiten die Ehe begann, diese während der Ehe abtrug und dementsprechend weniger Zugewinn erzielte. Die Neuregelung berücksichtigt nunmehr auch ein negatives Anfangsvermögen. Die Verbindlichkeiten müssen bereits zum Stichtag entstanden, nicht aber bereits fällig sein.

Auch bei dem Endvermögen werden nunmehr Verbindlichkeiten in voller Höhe und nicht nur bis zur Grenze des Aktivvermögens abgezogen. Erfasst werden sollen damit die Fälle, in denen ein bei Eingehung der Ehe verschuldeter Ehegatte wirtschaftlich einen Zugewinn erzielt und bei Beendigung der Ehe dennoch Schulden verbleiben.

Für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung wurde ein einheitlicher Stichtag geschaffen, der auf den Zeitpunkt der „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“ abstellt. Hierdurch soll eine Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch eine „illoyale Vermögensminderung“ des Ausgleichsverpflichteten vor dem früher geltenden Stichtag der „Zustellung des Scheidungsantrages“ verhindert werden.

Durch Neufassung des § 1379 BGB wurde der Auskunftsanspruch der Ehegatten hinsichtlich ihres Vermögens vollständig neu geordnet. Die Auskunftspflicht ist auf den Zeitpunkt der Trennung vorverlegt worden und erfasst nun auch das Anfangsvermögen. Zusätzlich bestehen umfassende Belegpflichten.

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Die Kanzlei Langen berät sie gerne persönlich zum Thema Zugewinn in Ihrer individuellen Situation. Gerade beim Güterrecht, wenn es den Ausgleich oft erheblicher Vermögenswerte betrifft und dieser der Sicherung der Zukunft nach der Scheidung dient, bedarf es der sorgfältigen Beratung. Zudem muss der Zeitpunkt der in Anspruch genommenen Beratung sorgfältig gewählt werden, da oft Ehepartner keinen detaillierten Überblick über das ehebedingte Vermögen besitzen. Vermögensverändernde Transaktionen weit vor der Trennung und Scheidung sollten zudem auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und mit in den Beratungsprozess einbezogen werden.