Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Eheleute sind seit 1985 geschieden. Der Versorgungsausgleich wird nach dem bis 2009 geltenden Recht geregelt. Nunmehr beantragt die Ehefrau beim Familiengericht die Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie trägt vor. dass der Ehemann während des Scheidungsverfahrens ein Anrecht nicht offengelegt habe. Hilfsweise beantragt sie Zahlung von Schadensersatz. Der Ehemann beantragt im Wege des Widerantrags, dass ein Versorgungsausgleich bezogen auf die Zeit ab dem 30.04.1984, hilfsweise ab Antragstellung unterbleibt. Das Familiengericht weist den Hauptantrag der Ehefrau zurück, spricht ihr aber den hilfsweise beantragten Schadensersatz zu. Der Widerantrag wird zurückgewiesen. Der Ehemann legt Beschwerde zum OLG ein, die Ehefrau Anschlussbeschwerde. Die Beschwerde des Ehemanns ist zum Teil begründet, die der Ehefrau unbegründet.

Das OLG Oldenburg führt im Beschluss vom 20.09.2012 aus, dass nach dem anzuwendendem neuen Recht keine Möglichkeit besteht, ein nicht berücksichtigtes Anrecht in einer neuen Entscheidung dem Versorgungsausgleich im Rahmen der internen oder externen Teilung zuzuführen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei im neuen Recht keine Auffangregelung mehr. Da eine Entscheidung des Familiengerichts aus dem Jahr 1985 über das konkrete Anrecht nicht vorliegt, könne dieses Anrecht keine Berücksichtigung finden. Der Antrag der Ehefrau auf Zahlung von Schadensersatz sei unzulässig, da der Antrag im Versorgungsausgleichsverfahren unstatthaft sei. Dem Widerantrag fehle die gesetzliche Grundlage.