Negatives Anfangsvermögen und Insolvenzverfahren in der Ehezeit

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anfangsvermögens ist der Eintritt des Güterstands. Mit Fixierung der Vermögenswerte zum Bewertungsstichtag sind nach der Systematik des Zugewinnausgleichs Wertkorrekturen grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichungen können nur in engen Grenzen erfolgen.

Bei der Ermittlung des Anfangvermögens sind Geldforderungen und Verbindlichkeiten regelmäßig mit ihrem Nennwert einzustellen. Ein Abschlag ist bei Forderungen dann zu gewähren, wenn deren Beibringbarkeit zweifelhaft ist, da diese Forderungen wertlos sind.
Beim Anfangvermögen gilt hingegen das Stichtagprinzip gemäß §§ 1374 Abs. 1, 1376 BGB. Entscheidend für das Anfangsvermögen ist demnach der Eintritt in den Güterstand. Nachträgliche Wertkorrekturen sind nicht möglich. Erlangt der Ehegatte im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenerlass, verringern sich die Schulden wesentlich oder verjähren sie, so ist dies nicht begünstigend für den Zugewinn des Betroffenen.
Eine Ausnahme ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, beispielweise wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits bei Eheschließung beantragt war oder die Verjährung einer Forderung unmittelbar bevor stand.

AG Ludwigsburg, Beschluss v. 14.03.2014 – 8 F 1467/13