Ihr Experte für Steuerstrafrecht in Köln

Für das Steuerstrafrecht kennzeichnend ist die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit den Besonderheiten des SteuerrechtsDies gilt insbesondere für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). 

Ausgangspunkt jeder Steuerhinterziehung ist die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlasseneiner solchen, obwohl man dazu verpflichtet ist. Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren haben in den letzten Jahren stets zugenommen.

Wann ist eine Selbstanzeige unzulässig?

Steuerschlupflöcher zu schließen und Steuersünder härter zu bestrafen ist das Ziel des Gesetzgebers. Die Ermittlungsbehörden greifen daher auch zu Mitteln, die zuvor nur bei der organisierten Kriminalität eingesetzt wurden. Die eingerichteten Schwerpunktstaatsanwaltschaften, welche eng mit der Steuerfahndung zusammen arbeiten, stehen unter einem besonders hohen Erfolgsdruck. So erwerben die Ermittlungsbehörden übermittelte Daten von nicht versteuerten Geldern aus anderen Ländern, z. B. die Schweizer Steuer-CD`s.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, durch individuelle und qualifizierte Beratung zu sämtlichen steuerlichen Fallgestaltungen alle Hintergründe zu erfahren und so zusätzlichen Schaden beim Steuerpflichtigen zu verhindern.

Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Erstattung der Selbstanzeige grundlegend verschärft. Schon im Jahre 2010 wurde entschieden, dass die Selbstanzeige als Ganzes unzulässig ist, wenn den Finanzbehörden Teilbereiche verschwiegen wurden.

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Trotz Beibehaltung der Selbstanzeige weitere Verschärfungen beschlossen

Durch den Ankauf der Schweizer Steuer CD`s sind eine Vielzahl von Selbstanzeigen gemäß § 371 AO erstattet worden. Der Gesetzgeber wurde sowohl von der Presse wie auch von der Öffentlichkeit unter Druck gesetzt. Zwischenzeitlich war sogar die Abschaffung der Selbstanzeige ein Thema in den Medien und bei den Finanzministern der Länder. Zeitlich zusammen fällt dies mit dem Scheitern des Steuerabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz, welches eine anonyme Nachversteuerung der Gelder auf Schweizer Bankkonten ermöglicht hätte.

Mittlerweile verlangen ausländische Banken von ihren deutschen Kunden, dass diese die Verpflichtungen in ihrem Heimatland erfüllen. Im Frühjahr 2014 haben die Finanzminister der Länder sich für Beibehaltung der Selbstanzeige, allerdings mit weiteren Verschärfungen ab dem 01.01.2015, entschieden. Bei den Verschärfungen handelt es sich im einzelnen um:

  • der Strafzuschlag auf hinterzogene Steuern ab 50.000,00 € ist von fünf auf zehn Prozent erhöht worden
  • der Nacherklärungszeitraum ist von fünf auf zehn Jahre verlängert worden
  • die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr ist nun Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige
  • weiterhin wird diskutiert, ob die Selbstanzeige bei einem Wert von über 1. Mio. Euro unzulässig wird

„Der Gesetzgeber hat die Sanktionen im Steuerstrafrecht immer weiter verschärft. Aus diesem Grunde sollte man immer einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen.
Auch für eine wirksame Selbstanzeige ist die Beratung durch einen kompetenten Strafverteidiger erforderlich, da diese ein hohes Maß an juristischem Sachverstand voraussetzt. Eine wirksame Selbstanzeige ist ein geeignetes Mittel, um einer möglichen Strafe zu entgehen.“
Steuerstrafrechtsspezialist Frank Langen

Verschärfte Rechtssprechung bei Steuerhinterziehungsdelikten

Hinsichtlich der Straferwartung bei Steuerhinterziehungsdelikten ist die Rechtsprechung verschärft worden. So sollen nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes bei einem Hinterziehungsbetrag im sechsstelligen Bereich nur nocFreiheitsstrafe verhängt werden und bei einem Hinterziehungsbetragder die Millionenhöhe überschreitet, soll die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich sein.

Vor diesem Hintergrund ist qualifizierte und individuelle Beratung zu steuerlichen und strafrechtlichen Fragestellungen evident, um keinen zusätzlichen Schaden beim Steuerpflichtigen zu verursachen.

Rechtsanwalt Frank H. Langen ist seit über zwei Jahrzehnten als Fachanwalt für Strafrecht und Steuerstrafrechtsspezialist auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts bundesweit tätig.

Köln

Kaiser-Wilhelm-Ring 20
50672 Köln
Telefon: 0221 96889578

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