Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht

Die Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln ist ein zentrales Aufgabengebiet der Ermittlungsbehörden und der Justiz.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt als eigenständiges Gesetzbuch neben dem Strafgesetzbuch (StGB) Straftatbestände im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die unterschiedlichen Begehungsweisen, wie z. B. Handeltreiben, Einfuhr in die Bundesrepublik usw. sind mit verschiedenen, teilweise sehr hohen Strafen bedroht.

Was versteht man unter dem Begriff Betäubungsmittel?

Alle Stoffe, die eine nicht rückgängig zu machende Schädigung der Person erwarten lassen, sind oder werden den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes unterworfen. Dadurch werden auch neue Designerdrogen erfasst.

Ob eine Substanz dem Betäubungsmittelstrafrecht unterliegt, ist den Anlagen I-III des Betäubungsmittelgesetztes zu entnehmen. Diese Liste unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (z. B. LSD, Heroin usw.), verkehrsfähigen aber nicht verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln (Coca-Blätter) und verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln (z. B. Kokain, Amphetamin, Codein usw.)

„Die Verteidigung in Strafsachen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine zentrale Aufgabe von Strafjuristen. Seit der Gesetzesänderung im Jahre 1982 ist der Gedanke Therapie statt Strafe gestärkt und Therapiemöglichkeiten für drogenabhängige Straftäter erweitert worden.“

Frank Langen

Worin unterscheiden sich harte von weichen Drogen?

Diese Unterscheidung wirkt sich insbesondere bei der Strafzumessung aus. Unter harten Drogen versteht man Heroin, Kokain, Amphetamin und Chrystal. Cannabis-Produkte wie Haschisch und Marihuana fallen dagegen unter die weichen Drogen.

Wie unterscheiden sich Arzneimittel von Betäubungsmitteln?

Arzneimittel sind nach dem Gesetz Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung und zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind und die verabreicht werden können, um entweder die menschlichen oder tierischen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu stellen.

Bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz ist häufig auch das Doping betroffen. Steroide und insbesondere Anabolika können Herzerkrankungen und sonstige schädigende Erkrankungen hervorrufen. Daher beträgt die Strafandrohung des § 95 AMG bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Was versteht man unter dem Begriff Eigenkonsum?

Unter Eigenkonsum versteht man die kurzfristige Übernahme von Betäubungsmitteln zur sofortigen Einnahme. Problematisch ist hier die Abgrenzung zum strafbaren Besitz.

Wann liegt ein strafbarer Besitz vor?

Das Gesetz versteht unter dem Begriff Besitz i. S. des Betäubungsmittelstrafrechts das tatsächliche und bewusste Innehaben der Mittel, unabhängig von der Eigentumslage. Daher erfüllt auch der Transport von Betäubungsmitteln im oder am Körper den Tatbestand illegalen Besitzes. Besitz liegt zudem bereits dann vor, wenn der Täter ohne große Schwierigkeiten tatsächlich auf die Betäubungsmittel zugreifen oder darüber verfügen kann.

Es handelt sich um einen sog. Auffangtatbestand, d. h. er liegt immer dann vor, wen andere Tatbestände nicht erfüllt sind.

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Einzelne Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetz

Grundtatbestand des Betäubungsmittelgesetzes

Der sog. Grundtatbestand des Betäubungsmittelgesetzes ist § 29 BtMG. Unter Strafe gestellt ist danach:

  • Erwerb und Verschaffen in sonstiger Weise
  • Besitz
  • Handeltreiben
  • Herstellung und Anbau

Zentraler Begriff des Betäubungsmittelstrafrechts ist der des Handeltreibens. Eine Legaldefinition enthält aber weder das Betäubungsmittelgesetz noch eine sonstige Vorschrift des Strafrechts oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Nach herrschender Rechtsprechung wird unter Handeltreiben jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit verstanden, auch eine nur gelegentliche, einmalige oder eine bloß vermittelnde Tätigkeit. Handeltreiben ist der Oberbegriff für alle Bestrebungen die entfaltet werden um das Geschäft mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Die Strafandrohung beträgt Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Bei der konkreten Strafzumessung ist die Menge sowie die Art der Betäubungsmittel zu berücksichtigen.

Gewerbsmäßiges Handeltreiben

Verschafft sich der Täter durch den wiederholten Absatz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Dauer, so ist gewerbsmäßiges Handeltreiben anzunehmen. Unter gewissen Umständen kann aber auch schon die erstmalige Begehung ein gewerbsmäßiges Handeln darstellen, z. B. wenn der Täter durch die Abgabe einer Probe bereits den Entschluss gefasst hatte, Kunden für spätere Einkäufe anzuwerben und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

§ 29 Abs. 3 BtMG sieht bei der gewerbsmäßigen Begehungsweise eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.

§ 29a BtMG

Werden Betäubungsmittel Minderjährigen überlassen, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG oder bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt die Mindeststrafe ebenfalls ein Jahr Freiheitsstrafe.

§ 30 BtMG

Handelt der Täter als Mitglied einer Bande oder hat er durch seine Handlungen leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, ist er mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Aussetzung einer solchen Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht mehr möglich. Ebenso ist zu bestrafen, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt oder im Falle des § 29a Abs. 1 BtMG gewerbsmäßig handelt.

Bandenmäßiges Handeln liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelfall noch ungewisse Straftaten im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begehen.
Mit der hohen Strafandrohung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, der organisierten Kriminalität entgegenzuwirken.

§ 30a Abs. 1 BtMG

Unter diesen Straftatbestand fällt das Handeltreiben sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Ebenso wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern oder bei der Tatbegehung eine Waffe mit sich führt.

Für letzteres ist ausreichend, dass die Betäubungsmittel und die Waffe gemeinsam verwahrt werden, weil dadurch eine besondere Gefährlichkeit gegeben sein kann. Es muss jedoch die sog. Zugriffsnähe dazu kommen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte von einem erfahrenen Strafverteidiger beurteilt werden.
§ 30a Abs. 1 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor.

Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:

Weitere Besonderheiten und Definitionen des Betäubungsmittelstrafrechts:

Die „nicht geringe Menge“

Die Rechtsprechung bestimmt diese nicht nach der Gewichtsmenge sondern nach dem Wirkstoffgehalt, der Zahl der toxischen Dosen und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel. Der nachfolgenden Tabelle sind die derzeit gültigen „nicht geringen Mengen“ zu entnehmen:

Heroin1,5 gr. HHCL
Haschisch/Marihuana7,5gr. THC
Kokain5 gr. Kokainhydrochlorid
Amphetamin10 gr. Amphetaminbase
LSD6 mg. Lysergsäurediäthylamid
Morphin4,5 gr. Morphinhydrochlorid
MDMA30 gr. MDMA Base
MDE/MDEA30 gr. MDE-Base

Anwendung von Jugendstrafrecht

Auch bei einem Vorwurf im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Im Jugendstrafrecht liegt der Schwerpunkt auf der Erziehung und weniger der Strafe. Auch Heranwachsende können unter das Jugendstrafrecht fallen, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichtstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Bestellungen aus dem Darknet

Immer häufiger kommt es in letzter Zeit zu Bestellungen der verschiedensten Betäubungsmittel im Darknet. Auch durch eine solche Bestellung kann man sich wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar machen.  Unsere Kanzlei hat bereits eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet und bietet Ihnen diskrete und kompetente Verteidigung in solchen Verfahren.

Anbau von Betäubungsmitteln

Auch wenn Samen von Cannabispflanzen und entsprechende Aufzuchtanlagen problemlos erworben werden können, stellt bereits das Aussähen eine Straftat dar. Es ist zu beachten, dass selbst dann, wenn keine Ernte erzielt wurde, der Straftatbestand erfüllt ist. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit ist nämlich welcher Ertrag von der Anzahl der Pflanzen zu erwarten gewesen wäre. 

Weitere Konsequenzen bei einer Verurteilung

Bei einer Verurteilung gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes drohen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, ein Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Übersicht Betäubungsmittelkriminalität

Die Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln ist ein zentrales Aufgabengebiet der Ermittlungsbehörden und der Justiz. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Erstkonsumenten und immer jünger werdenden Konsumenten nach wie vor hoch ist.

Ausgewählte Straftaten/-gruppenInsgesamt100%Kinder(unter 14 Jahren)Jugendliche(bis 18 Jahre)Heranwachsende(18 bis 21 Jahre)Erwachsene
Rauschgiftkriminalität263.8160,6%12,9%17,9%68,6%
allgemeine Verstöße gegen § 29 BtMG209.7320,6%13,9%18,5%67,0%
unerlaubter Handel mit und Schmuggel von Rauschgiften46.1190,5%14,1%20,3%65,0%
unerlaubte Einfuhr von Rauschgiften in nicht geringer Menge2.2420,0%0,8%7,0%92,2%
unerlaubte Abgabe und Besitz nicht geringer Mengen2.7020,1%5,4%13,4%81,1%
sonstige Verstöße gegen das BtMG21.4030,0%3,7%10,4%85,9%

(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2017)

Beratung durch einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger:

Mögliche Strafmilderung

Das Betäubungsmittelstrafrecht enthält eine sog. Kronzeugenregelung. Diese kommt zur Anwendung, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufklärung weiterer mit der Tat im Zusammenhang stehender Straftaten beiträgt. Voraussetzung ist jedoch, dass ein tatsächlicher Aufklärungserfolg erzielt werden kann. Über § 31 BtMG kann es zu einer Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB kommen, unter Umständen kann ganz von einer Strafe abgesehen werden.

Zu beachten ist aber, dass normalerweise nur ein Täter in den Genuss der Strafmilderung kommen kann. Bei mehreren Tätern kann die Gefahr eines „Wettlaufs“ zwischen diesen bestehen. In diesen Fällen sollte ein erfahrener Strafverteidiger im Vorfeld einer möglichen Aussage prüfen, ob man sich nicht unnötig selbst belastet.

Möglichkeiten in der Strafvollstreckung

Unter bestimmten Umständen kann die Vollstreckung einer Strafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden sofern der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegt. § 35 BtMG kommt erst nach einer Verurteilung im Strafvollstreckungsverfahren zur Anwendung. Somit ist auch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde für einen solchen Antrag zuständig.

Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Sie bereits im Vorfeld zu den Voraussetzungen, wie eine Kostenübernahme der Therapie durch die Krankenkasse, beraten.