Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht
Kennzeichnend für das Jugendstrafrecht ist der sog. Erziehungsgedanke. Der Jugendliche soll im erzieherischen Sinne nach dem Jugendstrafrecht beeindruckt und auf den richtigen Weg gebracht werden. Außerdem zählt das Jugendstrafrecht als ein Sonderstrafrecht und unterliegt der Strafprozessordnung (SPO). In manchen Fällen gilt auch das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Inhaltsverzeichnis
Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Jugendliche und Heranwachsende
Auf Jugendliche (Alter von 14 bis 18 Jahren) findet stets das Jugendstrafrecht Anwendung.
Bei Heranwachsenden (Alter von 18 bis 21 Jahren) kommt – in Abhängigkeit von der Einsichtsfähigkeit Täters hinsichtlich seiner Straftat und seinem individuellen Entwicklungs- und Reifezustand – das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung.
Ist der Heranwachsende wie ein Erwachsener entwickelt, so greift das Erwachsenenstrafrecht; liegen bei dem Heranwachsenden jedoch Entwicklungsverzögerungen vor, so ist seine Straftat nach Jugendstrafrecht zu beurteilen. Bei typischen jugendlichen Verfehlungen und Reifedefiziten findet regelmäßig auch auf Heranwachsende das Jugendstrafrecht Anwendung.
Das Jugendgerichtsgesetz
Aus materiellrechtlicher Sicht gibt es keine Besonderheiten. Auch im Jugendstrafverfahren muss zunächst eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch, den strafrechtlichen Nebengesetzen oder dem Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden.
Erst auf der Rechtsfolgenseite greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Was versteht man unter dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts?
Das Jugendstrafrecht basiert auf der Erkenntnis, dass auf Straftaten junger Täter möglichst mit erzieherisch wirkenden Mitteln reagiert werden sollte, weil sie weitgehend Ausdruck der schwierigen Orientierungsphase von Pubertät und Adoleszenz und daher „normal“ sind. Sie lassen in allen gesellschaftlichen Gruppen und Nationalitäten feststellen.
Worin unterscheidet sich das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht basiert im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht auf dem sog. Erziehungsgedanken, d. h. die Bestrafung wird nicht nach dem gesetzlichen Strafrahmen des Strafgesetzbuches bestimmt sondern orientiert sich in erster Linie an der Schuld des Täters.
Es soll der Umstand genutzt werden, dass sich der Jugendliche noch im lernfähigen Alter befindet und durch erzieherisches Einwirken von weiteren Straftaten durch die Anwendung des Jugendstrafrechts abgehalten werden soll.
Dabei steht der Täter und seine Entwicklung und weniger die Tat im Vordergrund. Erziehungsdefizite sollen im Wege des Jugendstrafverfahrens vermindert und Wertvorstellungen beigebracht werden.
Sind mehrjährige Jugendstrafen möglich?
Bei schweren Straftaten oder bei sog. Intensivtätern können auch gegen Jugendliche und Heranwachsende mehrjährige Jugendstrafen verhängt werden.
Besonderheiten des Jugendstrafrechts gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht
Neben der Jugendstrafe existieren gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht im Jugendstrafrecht zahlreiche weitere Sanktionen.
- Dem Jugendlichen können gemäß § 10 JGG sog. Weisungen erteilt werden. Diese können sich auf seinen Aufenthaltsort oder auch seine Berufsausbildung beziehen. Bekannt sind die sog. Sozialstunden, also das Ableisten von Arbeitsleistungen. Daneben kommt die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurz oder auch der sog. Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht. Die Weisung zielt als Erziehungsmaßregel insbesondere darauf ab, den Jugendlichen in seiner Entwicklung wieder in die richtigen Bahnen zu lenken.
- Auflagen, Verwarnungen oder der Jugendarrest werden unter dem Begriff Zuchtmittel zusammengefasst. Beim Jugendarrest wird zwischen einem Dauerarrest von bis zu vier Wochen, dem Kurzarrest und dem Freizeitarrest (ein bis zwei Freizeiten wöchentlich) unterschieden werden. Wurden dem Jugendlichen Weisungen erteilt und ist er diesen nicht nachgekommen, kann ebenfalls ein Arrest verhängt werden.
Einstellungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht
Bei Geringfügigkeit der Tat kann das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren gemäß § 45 JGG i.V.m. § 153 StGB eingestellt werden. Gleiches gilt, wenn ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt werden. Beide Möglichkeiten sollten durch einen Strafverteidiger geprüft und entsprechend bei der Staatsanwaltschaft angeregt werden. Sollte der Staatsanwalt diesen Anregungen nicht nachkommen, ist auch nach Anklageerhebung noch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG möglich.
Neben den entsprechenden strafrechtlichen Spezialkenntnissen muss der Verteidiger im Jugendstrafverfahren über hohe soziale Kompetenz und ein gutes Einfühlungsvermögen verfügen.
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