Rechtsanwalt für Kapitalmarktstrafrecht

Durch das sog. Wertpapierhandelsgesetz soll die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten geschützt werden.

Dies beinhaltet auch den Schutz der Preisbildung von Vermögenswerten auf börslich gehandelte Titel. Das Wertpapierhandelsgesetz ist an die Stelle der (freiwilligen) Insiderhandels-Richtlinien getreten.

Börsenstrafrecht

Maßgebliche Strafvorschriften im Börsenstrafrecht:

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

  • Betrug gemäß § 263 StGB
  • Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB
  • Untreue gemäß § 266 StGB

Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

  • Insiderdelikte gemäß §§ 38 Abs. 1 i.V.m. 14 WpHG
  • Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 39 WpHG

Straftaten nach dem Börsengesetz (BörsG)

  • Verleitung zur Börsenspekulation gemäß §§ 61 i.V.m.23 BörsG

Straftaten nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG)

  • Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis gemäß § 54 KWG

„Verstöße gegen die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen sind kein Kavaliersdelikt. § 28 WpHG sieht ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.“
Frank Langen

Strafrecht Rechtsanwalt Langen

Was versteht man unter dem Begriff Insidertatsachen?

Insidertatsachen sind solche nicht öffentlich bekannten Tatsachen, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren beziehen und geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bewertens den Kurs der Insiderpapiere zu beeinflussen.

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Was charakterisiert den Insiderhandel?

Insiderhandelt betreibt, wer eine Wertpapierorder erteilt oder auslöst und dabei Insiderinformationen benutzt. Strafbach nach § 38 WpHG macht sich, wer:

  • Einem anderen auf der Grundlage von Insiderinformationen den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren empfiehlt.
  • Einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitteilt oder zugänglich macht.
  • Unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen erwirbt oder veräußert.

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Wen bezeichnet man als Insider?

Als Insider gelten diejenigen, die über eine kurserhebliche Information hinsichtlich eines Insiderpapiers oder dessen Emittenten verfügen, bevor die Information öffentlich bekannt geworden sind. Es sind Personen, die

  • Insiderinformationen aufgrund der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten erlangt haben,
  • wegen ihres Berufes oder ihrer Aufgaben Kenntnisse erlangen (z. B. Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer usw.),
  • aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen Kenntnisse erlangen (z. B. Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder usw.),
  • am Kapital eines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens beteiligt sind,
  • andere Personen die über Insiderinformationen verfügen.