Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht stellt Taten unter Strafe, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Personen – Erwachsenen und Kindern – richten. 

Das Sexualstrafrecht wird vom Strafgesetzbuch (StGB) geregelt; dessen Tatbestände werden in den Paragraphen §§174-184 aufgeführt. Allerdings wird eine sexuelle Handlung nicht konkret definiert, es wird die Erheblichkeit der Taten angesprochen. Die subjektive Wahrnehmung der sexuellen Handlung spielt eine wichtige Rolle. Im Sexualstrafrecht werden als sexuelle Handlung jedoch konkret aufgeführt und hervorgehoben: Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176 ff. StGB, der sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gemäß §§ 177 f StGB, die Zuhälterei gemäß § 181a StGB aber auch die exhibionistischen Handlungen gemäß § 183 StGB sowie die Beleidigung auf sexueller Basis gemäß § 185 StGB.

Sexualstrafrecht

Wann ist der Straftatbestand der Kinderpornografie erfüllt?

Im Zuge der intensiven Nutzung des Internets ist die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes, des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 ff. StGB enorm gestiegen. Diese Straftatbestände sind bereits dann erfüllt, wenn bildliche oder schriftliche Darstellungen mit kinderpornografischen Inhalten zeitweilig in den temporären Internetspeicher gelangt sind.

Als kinderpornografischer Inhalt gemäß §184b Strafgesetzbuch gilt:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergaben der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes

Diesbezügliche Vorwürfe werden von den Ermittlungsbehörden schon lange nicht mehr als Kavaliersdelikte behandelt, sondern die Beschuldigten müssen mit deutlichen Freiheitsstrafen rechnen. 

Die Aufklärungsquote im Bereich der Kinderpornografie ist im Land NRW von 70,6% im Jahr 2010 auf 93,2% im Jahr 2019 gestiegen. (Quelle. DPA)

„Gerade wenn man sich des Vorwurfs eines Sexualdelikts ausgesetzt sieht, sollte ein Experte auf diesem Gebiet mit der Verteidigung beauftragt werden.“
Frank Langen

Strafrecht Rechtsanwalt Langen

Welche Änderungen brachte die Reform des Sexualstrafrechts 2016?

Bei dieser Reform handelt es sich auch um die Umsetzung einer Vorgabe des Europarates (Artikel 36 der Istanbul-Konvention). Durch diese wurde den Mitgliedsstaaten auferlegt, alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen. Die entscheidende Neuerung besteht darin, dass die kommunizierte Ablehnung eine hinreichende Bedingung für die Strafbarkeit ist. Durch die Reform ist nun keine Anwendung von Gewalt oder die Androhung dessen notwendig, es reicht ein deutlich der Absicht entgegenstehender Wille. Eine Ablehnung solcher Handlungen kann sowohl verbal („Nein heißt nein“), als auch konkludent (weinen oder sich wehren) erfolgen.

Aus Sicht des Verteidigers ist die Neufassung des § 177 StGB durchaus kritisch zu sehen. Vor der Reform zählten zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Einsatz von Gewalt- oder Nötigungsmitteln oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers. Diese Voraussetzungen wurden komplett aufgegeben. Nunmehr macht sich bereits derjenige strafbar, der einverständlich begonnene sexuelle Handlungen nicht sofort beendet, wenn der andere Teil mit der Fortsetzung nicht mehr einverstanden ist und dies zu erkennen gibt. Unerheblich ist dabei, warum und wann es zu einer solchen Sinnesänderung gekommen ist. Vor dem Hintergrund, dass auch schon der Versuch einer Sexualtat strafbar ist, bleibt dem möglichen Täter somit nur noch eine logische Sekunde, um die Fortführung seiner Handlung abzubrechen.

Strafbarkeit von sexuellen Handlungen nach § 177 StGB

Für die Bejahung des Straftatbestandes eines sexuellen Übergriffs ist erforderlich, dass sexuelle Handlungen „gegen den erkennbaren Willen“ der anderen Person erfolgen. Wesentlich für das Merkmal „erkennbar“ ist hierbei das Verhalten des Anderen. Wer einen Sexualkontakt ablehnt, muss dies in Worten oder seinem Verhalten kommunizieren. Die Obliegenheit, einen entgegenstehenden Willen zu kommunizieren und damit nach außen erkennbar zu machen, besteht jedoch dann nicht, wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist, z. B. wenn das Opfer bewusstlos oder überrascht ist oder bedroht wird. Die Strafandrohung beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Welchen Anwalt muss man bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu Rate ziehen?

Wie bereits erwähnt, ist im §177 StGB geregelt, was als Strafbestand der sexuellen Nötigung gilt und wie der Wille zur einvernehmlichen sexuellen Handlung deutlich gemacht wird. Abhängig von den Handlungen wird auch das Strafmaß geregelt – sollte die Nötigung unter Gewalt oder Drohung erfolgen, so erhöht sich das Strafmaß.
Da sexuelle Handlungen entgegen des Willens als Straftaten behandelt werden und auch im Strafgesetzbuch geregelt werden, ist in solchen Fälle ein Strafverteidiger zuständig.
Rechtsanwalt Frank H. Langen hat großen Erfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts und wir Ihnen beratend stets zur Seite stehen.

Polizeiliche Aufklärungsquote bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung: 2015 – 80,9%; 2016 – 78,6%; 2017 – 82,6%; 2018 – 84%; 2019 – 84,5% (nach de.statista.com)

Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor?

Die sexuelle Belästigung ist in § 184 des StGB geregelt. Danach setzt die sexuelle Belästigung voraus, dass eine Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird. Damit soll die Lücke geschlossen werden, die sich dadurch ergibt, dass das Gesetz für sexuelle Handlungen ein Mindestmaß an Erheblichkeit verlangt. Die Berührung muss „sexuell bestimmt“ sein. Für die Bewertung soll nicht die subjektive Intention des Handelnden maßgeblich sein, sondern die Bewertung eines objektiven Beobachters. Die zu beurteilende Handlung muss nach der berührten Körperstelle und der Art der Berührung bereits eine sexuelle Bedeutung haben, also der Griff an die Brust, den Po oder die Genitalien. Auch die Nötigung zur Ausübung solchen Handlungen zählt als sexuelle Belästigung.

Welche sexuellen Handlungen sind verboten?

Nach dem §176 und 176a StBG gelten alle sexuellen Handlungen vor und mit einem Kind unter 14 Jahren als Missbrauch. Das Strafmaß dabei ist eine hohe Freiheitsstrafe. Auch das geschlechtsbetonte, nicht dem Alter entsprechende Posieren des Kindes für Bilder oder Videoaufnahmen ist strafbar. Es ist dabei unerheblich, ob eine Einwilligung des Kindes oder der Eltern vorliegt.

Der §182 im StGB behandelt sexuelle Handlungen mit und an Jugendlichen, das heißt Personen, die unter 18 Jahren und über 14 Jahre alt sind. Grundsätzlich ist einvernehmlicher, das heißt auf gegenseitiger Einwilligung beruhende Geschlechtsverkehr ab 14 Jahren straffrei. Wenn dabei Gewalt, Zwang oder Drohungen stattfinden, ist das nicht als Einvernehmlichkeit zu zählen und unterliegt dem Strafrecht. Demselben wird gegen Entgelt geleisteter Geschlechtsverkehr hinzugezählt. Auch schon der Versuch des sexuellen Missbrauchs an Jugendlichen ist strafbar und kann mit Geld- bzw. Freiheitsstrafen geahndet werden. Sollte eine Person über 21 die fehlende Fähigkeit des unter 16 Jahre alten Gegenübers zur sexuellen Selbstbestimmung für Geschlechtsverkehr ausnutzen, ist dies eine Straftat.

Bedeutung aussagepsychologischer Gutachten

Insgesamt ist zu befürchten, dass die bereits jetzt im Bereich des Sexualstrafrechts vorherrschenden Beweisschwierigkeiten sich nunmehr weiter verschärfen werden. Hat der Einsatz von Gewalt oder Nötigung bisher möglicherweise dazu geführt, dass Spuren hinterlassen wurden, kann dies bei einer bloßen Willensäußerung nahezu ausgeschlossen werden. Die bereits früher schwierige Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat sich weiter verschärft, denn auch ein Aussagepsychologisches Gutachten wird bei der bloßen Frage, ob „nein“ gesagt wurde, oft nicht weiterhelfen.

Die Kanzlei Rechtsanwälte Langen mit ihren Fachanwälten für Strafrecht verteidigt in diesen Verfahren bereits seit Anfang der 1990-iger Jahre. Rechtsanwältin und Diplom-Psychologin Dr. Nicole Langen (Fachanwältin für Familienrecht) hat zu diesem Thema ihre Promotion – Aussagepsychologische Gutachten in Sexualstrafverfahren – verfasst.

Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht

Es ist im besonderen Maße hervorzuheben, dass bei Sexualstraftaten die Quote der Fälle, in denen eine Falschbeschuldigung erhoben wird, relativ hoch ist. Es bedarf konsequenter Verteidigungshandlungen, Spezialwissen sowie langjähriger Erfahrung, um diese unzutreffenden Beschuldigungen zu entkräften.

Gerade in familiären Krisensituationen kommt es oft zu solchen Falschbeschuldigungen. So werden in familiengerichtlichen Auseinandersetzungen immer wieder falsche Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts erhoben. In diesen Fällen ist strafrechtliche, aber auch familienrechtliche und psychologische Kompetenz befragt. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank Langen und Fachanwältin für Familienrecht und Diplom-Psychologin Dr. Nicole Langen arbeiten in solchen Fallkonstellationen als Team zusammen.

In Sexualstrafverfahren betrifft der Tatvorwurf den intimen Bereich des Beschuldigten und belastet nicht nur ihn selbst, sondern auch sein direktes Umfeld. Schon die Kenntnis eines solchen Ermittlungsverfahren kann für den Beschuldigten in erheblichem Maße existenzbedrohend sein, z. B. dann, wenn der Arbeitgeber durch eventuelle Durchsuchungsmaßnahmen am Arbeitsplatz davon erfährt oder die Familie bei Ermittlungshandlungen im häuslichen Bereich von einem solchen Verfahren Kenntnis erlangt.

Fachliche und soziale Kompetenz des Verteidigers von Bedeutung

Der Verteidiger in Sexualstrafverfahren muss neben der nötigen Kompetenz und Erfahrung über Fingerspitzengefühl und Feinfühligkeit verfügten, da die Verteidigung auf diesem Gebiet oft vor dem Hintergrund einer hohen Emotionalisierung stattfindet. Ein sexualstrafrechtlicher Vorwurf stellt für den Beschuldigten immer eine Extremsituation dar. Zudem sind die gesetzlich angedrohten Strafe hoch, sodass frühzeitige kompetente Verteidigung unbedingt erforderlich ist.

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