Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht
Aufgrund der engen Verknüpfung des Umweltstrafrechts mit dem öffentlichen Recht ist dieses von ständigen Veränderungen geprägt. Die Schädigung der natürlichen Ressourcen hat einen sozialschädlichen Charakter, der mit dem anderer im Bewusstsein der Allgemeinheit präsenteren Straftaten vergleichbar ist.
Bereits in den 1970er Jahren entstand daher das Bewusstsein darüber, dass der Erhalt der Lebensgrundlagen auch eine Aufgabe des Staates und Gesetzgebung ist. Durch umfassendere Sanktionierungsmöglichkeiten tritt der Gesetzgeber immer häufiger sichtbar werdenden Schädigungen weiter entgegen.
Inhaltsverzeichnis
Was versteht man unter Umweltstrafrecht?
Unter den Begriff Umweltstrafrecht fallen neben einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten auch die im Strafgesetzbuch geregelten Umweltstraftatbestände. Insbesondere sind hier die Gewässerverunreinigung und die Bodenverunreinigung hervorzuheben. Verstöße hiergegen können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen nach sich ziehen.
Verstöße gegen Umweltvorschriften können aber auch zivilrechtliche Schadensausgleichsansprüche sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen auslösen.
Welche Straftatbestände sind im Strafgesetzbuch geregelt?
Straftaten gegen die Umwelt sind im Strafgesetzbuch in einem Abschnitt zusammengefasst. Die §§ 324 ff StGB werden mit teilweisen hohen Freiheitsstrafen geahndet. Hierzu zählen u. a.:
- Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
- Bodenverunreinigung, § 324a StGB
- Luftverunreinigung, § 325 StGB
- Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB
- Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB
Was regelt das Bundesnaturschutzgesetz?
Das Bundesnaturschutzgesetz stellt Natur, Landschaft und Tiere unter einen besonderen Schutz. Z. B. schreibt § 71 i. V. m. § 69 BNatSchG für bestimmte Ordnungswidrigkeiten Geld oder Freiheitsstrafen vor, wenn sich eine schädigende Tätigkeit auf ein streng geschütztes Tier bezieht.
Welche Regelungen enthält das Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen?
Dieses enthält insbesondere strenge Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die maßgebliche Vorschrift ist die des § 69 PflSchG. Es drohen Geld und Freiheitsstrafen.
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Welche Vorschriften sind im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen enthalten?
Das Gesetz regelt grundlegend den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen stehen, sieht § 27 des ChemG Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor.
Was versteht man unter der Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen?
In dieser finden sich Regeln über die Sicherheit von gefährlichen Stoffen im Arbeitsschutz. § 51 der GefStoffV verweist auf Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von gefährlichen Stoffen. So wird u. a. das Herstellen oder Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe unter Strafe gestellt.
Welche Auswirkungen kann ein Verstoß gegen das Umweltstrafrecht für ein Unternehmen und dessen Inhaber und Geschäftsführer haben?
Oftmals ist es gerade in großen Unternehmen der Organisationsstruktur geschuldet, dass sich die Verantwortlichen in vielen Fällen nicht darüber bewusst sind, dass Straftatbestände erfüllt oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Vor dem Hintergrund, dass es bisher in Deutschland noch kein Unternehmensstrafrecht gibt, führen Regelverstöße innerhalb des Unternehmens regelmäßig zu einer persönlichen Haftung von Geschäftsführern und Vorständen. Diese haben oft von den Verstößen auf den unteren Ebenen nichts mitbekommen. Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 30 OWiG auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden kann. Dabei ist keine Kenntnis des Unternehmers über die strafbaren Handlungen in seinem Unternehmen erforderlich. Vielmehr ist ein fahrlässiges Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen ausreichend und kann dazu führen, dass man als Inhaber eines Unternehmens nach § 130 OWiG zur Verantwortung gezogen und Bußgelder verhangen werden.
Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:
Compliance im Umweltstrafrecht:
Durch ein entsprechendes Compliance-System können Risiken im Umweltstrafrecht reduziert werden. Hierfür ist zunächst eine individuelle Risikoanalyse des Unternehmens im Hinblick auf mögliche Verstöße vorzunehmen.
Können sich Amtsträger von Umweltbehörden strafbar machen?
Ein besonderes strafrechtliches Risiko trifft insbesondere Amtsträger in Umweltbehörden. So kann z. B. durch die Erteilung fehlerhafter Genehmigungen oder bei einem Nichteinschreiten gegen rechtswidrige Umweltbeeinträchtigungen ein Verstoß im Genehmigungsverfahren vorliegen.
Bei der Nichtrücknahme rechtswidriger Genehmigungen kann es wegen einer besonderen Garantenpflicht des Amtsträgers schnell zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (durch Unterlassen) kommen. Ansonsten ist eine Täterschaft bei Umweltdelikten nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Antragsteller anzunehmen. Insoweit kommt auch eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit in Betracht.
Ausgewählte Straftaten/-gruppen | Fälle 2017 | Fälle 2016 | Veränderung in % |
Bodenverunreinigung | 886 | 909 | -2,5 |
Luftverunreinigung | 135 | 127 | + 6,1 |
Gewässerverunreinigung | 2.303 | 2.563 | – 10,1 |
Unerlaubter Umgang mit Abfällen | 7.345 | 7.528 | – 2,4 |
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen | 327 | 415 | -21,2 |
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Gütern | 105 | 122 | -6,3 |
Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete | 22 | 19 | — |
Abfallein-/aus- und durchfuhr | 152 | 370 | -58,9 |
Straftaten im Zusammenhang mit Lebens- und Arzneimitteln | 5.612 | 5.565 | +0,8 |
Straftaten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch | 1.623 | 2.119 | +23,4 |
Wird gegen ein Unternehmen ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist die frühzeitige Hinzuziehung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht empfehlenswert. Es können Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen usw. drohen. Die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden sollte ausschließlich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt geführt werden. Der Beschuldigte selbst sollte keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden tätigen.