Rechtsanwalt für Unternehmensstrafrecht
Derzeit kennt das deutsche Strafrecht lediglich eine strafrechtliche Verantwortung von Individuen. Auf Unternehmen, Körperschaften und Verbände findet das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) Anwendung. Dieser Umstand ist für die Ermittlungsbehörden gerade dann unbefriedigend, wenn das Unternehmen aus der Straftat einer Führungsperson oder eines Mitarbeiters einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.
Inhaltsverzeichnis
„Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“
Dieser Ende 2019 gefasste Entwurf hat das Ziel der besseren Verfolgung von Straftaten in diesem Zusammenhang. Das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht soll durch ein speziell auf Unternehmenskriminalität zugeschnittenes, verschärftes Gesetz ersetzt werden. Dieses soll auch verbraucherschützende Elemente mit entsprechenden Entschädigungen enthalten. Vorgesehen ist, dass die Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht für eine aus dem Unternehmen heraus begangenen Straftat einschreiten muss.
Insbesondere Unternehmen, die durch die selbstgewählte Organisation und ihre Arbeitsweise Rechtsbrüche ihrer Mitarbeiter begünstigen, sollen sanktioniert werden. Somit soll das organisatorische Verschulden für das Unternehmen merkliche Konsequenzen haben. Die Sanktionen sollen bis zu 10% des Jahresumsatzes betragen können. Zudem sollen die sanktionierten Unternehmen in ein Behördenregister eingetragen werden.
Ob und wann diese Regelungen in Kraft treten, kann noch nicht gesagt werden.
Aktuell mögliche Sanktionen gegen ein Unternehmen:
Begehen Führungspersonen oder Mitarbeiter Straftaten zum Unternehmensvorteil, kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße ausgesprochen werden. Dies ist in § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Ordnungswidrig handelt ein Unternehmen dann, wenn es Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat eines Mitarbeiters zumindest erschwert hätten.
Die zu verhängenden Geldbußen betragen bei vorsätzlichen Straftaten bis zu zehn Millionen Euro, im Fall einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Strafrechtliche Ermittlungen gegen das Unternehmen selbst sind in Deutschland, anders als in anderen europäischen Staaten, nicht möglich.
Anordnung einer Vermögensabschöpfung:
Hat das Unternehmen durch die Tat wirtschaftliche Vorteile erlangt, können diese über die Gewinnabschöpfung eingezogen werden. Unabhängig davon kann eine Vermögensabschöpfung, der sog. Verfall angeordnet werden.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht stellt dem Staat zahlreiche Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die strafrechtliche Sanktionierung erfolgt anschließend im Wege des Verfalls und der Einziehung. Gemäß § 73 Abs. 3 StGB kann nicht nur gegenüber den Tätern, sondern auch gegenüber dem Unternehmen die Einziehung bzw. der Verfall angeordnet werden. Dabei wird nach der Rechtsprechung das sog. „Bruttoprinzip“ angewandt.
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Was versteht man unter dem Begriff „Bruttoprinzip“?
Dieser besagt, dass alles abzuschöpfen ist, was durch die Tat erlangt wurde. Gewinnmindernde Kosten werden nicht abgezogen. Oftmals ist es jedoch strittig, was tatsächlich durch die Tat erlangt wurde. In diesen Fällen sollte ein kompetenter und erfahrener Strafverteidiger zu Rate gezogen werden.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht stellt dem Staat zahlreiche Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die strafrechtliche Sanktionierung erfolgt anschließen im Wege des Verfalls und der Einziehung. Gemäß § 73 Abs. 3 StGB kann nicht nur gegenüber den Tätern, sondern auch gegenüber dem Unternehmen die Einziehung bzw. der Verfall angeordnet werden. Dabei wird nach der Rechtsprechung das sog. „Bruttoprinzip“ angewandt.
Welches Strafmaß sieht das Gesetz bei Betriebsspionage vor?
Ein weiterer Aspekt des Unternehmensstrafrecht sind die Straftaten von Mitarbeitern zum Nachteil des Unternehmens. Insbesondere das unrechtmäßige „Sichverschaffen“ von Betriebsgeheimnissen, die Betriebsspionage. Diese ist in § 17 UWG geregelt und sowohl in der Form des Verwertens von Betriebsgeheimnissen wie auch in der Form des Ausspähens von Betriebsgeheimnissen bestehen. Das Gesetz sieht Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, bei besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.
Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:
Vergabe öffentlicher Aufträge:
Eine große Gefahr für das Unternehmen besteht auch darin, dass es bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann. Hierzu werden sog. Vergaberegister geführt. Dort werden rechtliche Verstöße von Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren eingetragen. Einträge in diesem Register können zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Zur Umsetzung wurde z. B. in NRW eine Informationsstelle für Vergabeausschlüsse beim Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet, die das Vergaberegister führt. Dies Auftragsstelle muss Vergabeausschlüsse an das Vergaberegister melden. Die meldende Stelle trägt für die Richtigkeit der gemeldeten Daten die alleinige Verantwortung. Die Informationsstelle führt keine Prüfung der Berechtigung dieses Ausschlusses durch
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