Rechtsanwalt für Zollstrafrecht
Das Zollstrafrecht ist der Inbegriff für diejenigen Strafvorschriften die Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze (Zollvergehen) zum Gegenstand haben.
Für Unternehmen, die Warenhandel größeren Umfangs betreiben, spielt das Zollrecht, insbesondere das Zollstrafrecht eine große Rolle. Durch den immer weiter zunehmenden grenzüberschreitenden Handelt nimmt auch die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Zollstrafrecht zu.
Zudem kommen auch Privatpersonen im Reiseverkehr z. B. durch die Nichtanmeldung von Barmitteln sowie bei Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren mit dem Zollstrafrecht in Berührung.
Inhaltsverzeichnis
Zusammenhang zwischen Zollstrafrecht und Außenwirtschaftsstrafrecht
Das Zollstrafrecht ist die Kehrseite des Außenwirtschaftsstrafrechtes, da es die Frage der Strafbarkeit des Imports von Waren regelt.
Aufgrund der Globalisierung nimmt die Bedeutung des Zollrechtes immer weiter zu, dies bedingt sich aus dem steigenden Volumen des Außenhandels und der damit verbundenen Erhöhung der Zolleinnahmen. Die Komplexität des Zollrechtes fördert das Begehen von Zolldelikten, die oft meist nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand aufgedeckt werden können. Das Zollstrafrecht ist von seiner Struktur her an das Steuerstrafrecht angelehnt, weist jedoch zahlreiche Besonderheiten auf.
Unterscheidung zwischen Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten
Bei beiden handelt es sich um Zuwiderhandlungen gegen Zollgesetze, die das Zollaufkommen vermindern und nach den Vorschriften des Zollrechtes mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
Was sind die wichtigsten Zollstraftaten?
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, hier insbesondere Zölle, sind den Steuern gleichgestellt, vgl. § 3 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) Nach § 369 AO ist die Zollhinterziehung ebenso nach § 370 AO strafbar wie die Steuerhinterziehung. Dazu zählen:
- Bannbruch gemäß § 372 AO
- Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO
- Steuerhehlerei gemäß § 374 AO
- Steuerzeichenfälschung gemäß § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO
- Begünstigung gemäß § 369 Abs. 4 AO
- Zollhinterziehung gemäß §§ 3 Abs. 3, 370 AO
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Ist eine Selbstanzeige bei einer Zollhinterziehung möglich?
In Fällen der Zollhinterziehung ist ebenso wie im Steuerstrafrecht eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.
Zu beachten ist aber, dass sich die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur auf die Zollhinterziehung, nicht auf andere ebenfalls erfüllt Straftatbestände wie z. B. eine Urkundenfälschung beziehen.
- Bannbruch gemäß § 372 AO
- Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO
- Steuerhehlerei gemäß § 374 AO
- Steuerzeichenfälschung gemäß § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO
- Begünstigung gemäß § 369 Abs. 4 AO
- Zollhinterziehung gemäß §§ 3 Abs. 3, 370 AO
Wann müssen Barmittel angemeldet werden?
Barmittel im Wert von mehr als 10.000 Euro sind den Zollbehörden beim Grenzübertritt anzuzeigen, wenn sie in ein Drittland sowie von dort zurück in die EU verbracht werden. Diese sind eigenständig zu melden, dies gilt auch, wenn keine Kontrolle stattfindet. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, ist mit der Einleitung einer Steuerstrafverfahrens zu rechnen.
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Was sind Zollordnungswidrigkeiten?
Zollordnungswidrigkeiten, vgl. § 377 AO, stellen geringfügige Verletzungen der Rechtsordnung dar, bei denen der Gesetzgeber es nicht als notwendig erachtet hat, diese unter Strafe zu stellen. Sie werden mit Geldbußen geahndet. Diese Geldbußen können bis zu 50.000,00 Euro betragen.
- leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO
- Steuergefährdung gemäß § 379 AO
- Verbrauchsteuergefährdung gemäß § 381 AO
- Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß § 382 AO
Was, wenn ein Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die Behörde prüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten bleiben soll. Bejaht sie dies, kommt es zu einer Hauptverhandlung und das zuständige Gericht entscheidet über den Bußgeldbescheid. Mit der Einlegung des Einspruchs und der möglichen späteren Begründung des Einspruchs sollten sie einen im Bereich des Zollstrafrechts erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen.
Sollte der Vorwurf eine Zolldelikts gemacht werden sollte immer ein Fachanwalt für Strafrecht zu Rate gezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen.