Strafverteidiger in Aachen
Gute Strafverteidiger kennen sich im Strafrecht und Strafprozessrecht gleichermaßen aus und beraten und vertreten Sie, vom Beginn der Ermittlung und gegebenenfalls bis zum Abschluss eines Verfahrens durch ein Urteil. Strafverteidiger Frank H. Langen vertritt Sie in Aachen kompetent und professionell, denn er verfügt über umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen. Wir garantieren unseren Mandanten eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung und -vertretung. Als Strafverteidiger in Aachen vertritt Rechtsanwalt Langen Ihre Interessen und zeichnet sich durch eine schnelle und sachgerechte Erledigung der Rechtsprobleme aus. Unsere Kanzlei setzt sich in Aachen gezielt für Ihre Rechte durch Kompetenz und Verhandlungsgeschick ein.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Frank Langen
Rechtsanwalt Frank Langen ist seit 1998 Fachanwalt für Strafrecht in Köln. Seit Beginn der 90er Jahre ist er bundesweit als Strafverteidiger tätig. Neben der Strafverteidigung von Einzelpersonen hat sich Rechtsanwalt Langen im Strafrecht auf die Beratung und Verteidigung von Unternehmen spezialisiert.
Schwerpunkte seiner Arbeit als Strafverteidiger sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Weitere Tätigkeitsfelder sind das Sexual- und Betäubungsmittelstrafrecht.
Inhaltsverzeichnis
Wann benötige ich einen Strafverteidiger?
Sie benötigen immer dann einen Strafverteidiger, wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. Sie sollten sich immer von einem Strafverteidiger verteidigen lassen, selbst wenn die Ihnen vorgeworfene Straftat nicht von Ihnen begangen wurde und Sie daher keine Bestrafung befürchten. Der Richter entscheidet über die Strafe und dieser irrt sich möglicherweise. Seien Sie sich immer über Folgendes bewusst: Es geht um Ihre Zukunft und mit dieser sollten Sie nicht leichtfertig umgehen. Die Verteidigung sollten Sie keinesfalls selbst durchführen. In §137 Absatz 1 Satz 1 StPO heißt es: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen“. Und jeder Beschuldigte sollte das auch unbedingt tun. Es handelt sich um ein von der Verfassung gewährleistetes Recht, auf welches Sie nicht verzichten sollten.
Eine gute Rechtsberatung ist somit von hoher Bedeutung. Strafverteidiger Frank H. Langen bietet Ihnen in Aachen eine professionelle Rechtsvertretung und steht Ihnen juristisch zur Seite. Seit vielen Jahren verteidigt Frank H. Langen sowohl in Aachen als auch bundesweit seine Mandanten gegenüber der Polizei, der Steuer- und Zollfahndung, der Staatsanwaltschaften sowie den Gerichten. In allen Bereichen des Strafrechts ist Rechtsanwalt Frank Langen in Aachen tätig, wobei der Schwerpunkt der Kanzlei auf dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, dem Insolvenzstrafrecht sowie dem Sexualstrafrecht liegt. Schalten Sie also einen Strafverteidiger ein, wenn Sie als Beschuldigter gelten. Wenn Sie von der Polizei einen Anhörungsbogen erhalten haben oder von der Polizei vorgeladen wurden, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger wenden. Vor allem ist es wichtig, sich schnell einen Strafverteidiger zu suchen, wenn Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wurde. Ein wesentlicher Teil des Strafverfahrens, das Ermittlungsverfahren, ist bereits beendet, wenn die Anklageschrift vorliegt. Es besteht für jeden Beschuldigten das Recht, sich selbst einen Strafverteidiger zu suchen. Von diesem Wahlrecht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Rechtsanwalt Frank H. Langen in Aachen zeichnet sich durch eine herausragende Rechtsberatung und insbesondere professionelle Verteidigung seiner Mandanten aus. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit – wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
Wie finde ich den richtigen Strafverteidiger in Aachen?
Wenn es um die Anwaltssuche geht, können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden. Zu ihren Mitgliedern zählen alle Rechtsanwälte, welche in ihrem Bezirk ihre Kanzlei eingerichtet haben sowie alle Rechtsanwaltsgesellschaften, die in Ihrem Bezirk ihren Sitz unterhalten.
Fachanwalt und Strafverteidiger Frank H. Langen zeichnet sich durch breitgefächertes Wissen aus, wodurch er Ihnen eine optimale Rechtsberatung bieten kann und vertritt Sie professionell vor Gericht. Rechtsanwälte Langen in Aachen sind auf die Gebiete Strafverteidiger, Strafrecht und Steuerstrafrecht fokussiert.
Was genau macht ein Strafverteidiger?
Die Aufgabe des Strafverteidigers besteht darin, den Mandanten zu beraten und Ihn durch das Verfahren zu führen. In der Rolle des Strafverteidigers gilt es, die prozessualen Rechte des Mandanten zu wahren und konsequent durchzusetzen – gleichbedeutend, ob es sich um einen Fall aus dem Bereich des Verkehrsrechts, des Steuerrechts oder aus einem anderen Rechtsgebiet handelt. Manchmal kommt es zu Fällen, in denen eine offene Konfrontation mit der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht unvermeidbar ist. Der Strafverteidiger muss diese Konflikte bewältigen. Der Verteidiger ist außerdem dazu verpflichtet, zu bewusster Einseitigkeit zu Gunsten seines Mandanten zu handeln. Zuallererst vertritt der Strafverteidiger die Interessen des Mandanten. Als Rechtsanwalt hat er sowohl standesrechtliche als auch strafrechtliche Grenzen einzuhalten. Jedoch scheitert eine effektive Strafverteidigung niemals an diesen gesetzlichen Schranken. Ein Strafverteidiger bereitet Zeugenvernehmungen anhand der Akteneinsicht vor, befragt selbst Zeugen und sucht nach Beweisen. Aus dem Ermittlungsverfahren entwickelt er eine Verteidigungsstrategie, die einen auf den Fall bezogenen Erfolg bringen soll. In aller Regel kann schon zu Beginn des Prozesses beurteilt werden, ob ein Freispruch möglich ist, beziehungsweise wie wahrscheinlich dieser ist. Egal ob es sich um eine Tötung, Körperverletzung oder ein anderes Strafdelikt handelt, Strafverteidiger Frank H. Langen in Aachen leistet Ihnen Rechtsbeistand und setzt sich umfassend für Sie ein.
Wieso brauche ich in einem Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger?
Es ist dringend notwendig, sich in einem Ermittlungsverfahren einen Anwalt zu suchen, da Sie sich nicht alleine verteidigen können. Das Ermittlungsverfahren ist der Ausgangspunkt des sich möglicherweise anschließenden Bußgeld- oder Strafverfahrens. Aufgrund des Legalitätsprinzips müssen Ermittlungen aufgrund von Strafanzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat aufgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens führt die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung ihrer sogenannten Ermittlungspersonen Untersuchungen hinsichtlich mutmaßlicher Straftaten durch. In der Praxis werden die Ermittlungen ganz überwiegend von der Polizei durchgeführt.
Das Ermittlungsverfahren hat das Ziel, den Sachverhalt aufzuklären. Die Strafverfolgungsbehörden sind zu diesem Zweck grundsätzlich über das Strafrecht befugt, Auskünfte von allen Behörden zu verlangen und Ermittlungen durchzuführen, das heißt Beweise zu erheben. Damit ist gemeint, die möglichen Zeugen der Tat zu ermitteln und zu vernehmen und alle Spuren am Tatort und mögliche andere Beweismittel zu sichern. Sollte es sich um besonders wichtige oder schwerwiegende Tatvorwürfe handeln, wozu auch rechtlich oder in der Tat schwierige Fälle gehören, übernimmt ausnahmsweise der Staatsanwalt persönlich die Ermittlungen. Insbesondere besichtigt er selbst den Tatort und vernimmt die beschuldigte Person und die wichtigsten Zeugen. Im Normalfall werden die erforderlichen Ermittlungen jedoch im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei oder von anderen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt. Im Bereich der Ermittlungen stellt die Vernehmung der beschuldigten Person einen wichtigen Teil dar. Die beschuldigte Person ist im Rahmen dieses sogenannten rechtlichen Gehörs über den gegen Sie bestehenden Tatverdacht zu informieren und es muss Ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder zu ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Den Strafverfolgungsbehörden stehen darüber hinaus noch viele andere strafprozessuale Maßnahmen zur Verfügung, um das Tatgeschehen zu erhellen. Beispiele für diese Maßnahmen wären: Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen oder der Einsatz technischer Mittel. Die Voraussetzungen, unter denen solche Maßnahmen angeordnet werden dürfen, werden in der Strafprozessordnung geregelt. Zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, auf welche Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Beweise erhoben wurden und die beschuldigte Person Gelegenheit erhalten hat, sich zum Tatvorwurf zu äußern.
Was ist ein „Deal“ im Strafrecht?
Der sogenannte „Deal“ in der Hauptverhandlung hat sich im Strafverfahren etabliert. Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat schon in einer Entscheidung vom März 2005 (veröffentlicht u.a. in NStZ 2005, 389) die „Deals“ im Strafprozess für grundsätzlich zulässig erklärt, wenn dabei bestimmte Kriterien beachtet werden. Der „Deal“ wird seit Jahren vor allem praktiziert, um größere Strafverfahren einvernehmlich zu beenden.
Im Paragraf § 257c StPO sind Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen sowie zu den Folgen einer Verständigung im Strafverfahren enthalten. Es dürfen nur die Rechtsfolgen geregelt werden (durch eine Verständigung zwischen den Prozessbeteiligten), das heißt das Strafmaß und Auflagen wie beispielsweise Bewährungsauflagen. Ist ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung, so muss das Gericht von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Im Strafprozess bleibt seine Amtsaufklärungspflicht nämlich trotz der gesetzlichen Regelung bestehen. Das Gesetz lautet, dass eine Verständigung zustande kommt, indem das Gericht Ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte und auch die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung geben. Dabei gibt das Gericht eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Es ist gesetzlich im Strafrecht festgelegt, dass eine Verständigung ausschließlich in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen kann. Allerdings schließt dies nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch welche eine Verständigung vorbereitet wird. Der Vorsitzende des Gerichts ist nach dem Gesetz verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben.
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