Strafverteidiger in Köln
Sie benötigen in Köln manchmal sehr schnell einen Strafverteidiger, etwa dann, wenn bei Ihnen momentan eine Durchsuchung stattfindet oder eine Verhaftung droht. Bei Verdacht auf eine Straftat haben Sie bestimmte Rechte zu denen neben der Verweigerung der Aussage auch das umgehende Hinzuziehen eines Anwalt gehört. Beispielsweise gelten Sie vor einer rechtskräftigen Verteilung nur als Beschuldigter, aber nicht als Straftäter: Es gilt vor dem Urteil die Unschuldsvermutung. Dennoch wird man sich strafrechtlich mit Ihnen befassen. Welchen Zweck diese Verfolgung hat, ist schon sehr lange Gegenstand grundsätzlicher Diskussionen.
Inhaltsverzeichnis
Ihr erfahrener Strafverteidiger in Köln
Eine erfolgreiche Strafverteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren. Hier werden die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Frank Langen und Natalie Quanz-Riechling verteidigen seit vielen Jahren in Köln aber auch bundesweit ihre Mandanten gegenüber der Polizei, der Steuer- oder Zollfahndung, der Staatsanwaltschaften sowie den Gerichten. Strafverteidiger Frank Langen ist in allen Bereichen des Strafrechts tätig, wobei der Schwerpunkt der Kanzlei auf dem Wirtschafts– und Steuerstrafrecht sowie dem Sexualstrafrecht liegt.
Als erfahrener und erfolgreicher Strafverteidiger in Köln steht Ihnen Frank Langen mit seiner Expertise stets zur Verfügung.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Frank Langen
Rechtsanwalt Frank Langen ist seit 1998 Fachanwalt für Strafrecht in Köln. Seit Beginn der 90er Jahre ist er bundesweit als Strafverteidiger tätig. Neben der Strafverteidigung von Einzelpersonen hat sich Rechtsanwalt Langen im Strafrecht auf die Beratung und Verteidigung von Unternehmen spezialisiert.
Schwerpunkte seiner Arbeit als Strafverteidiger sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind das Sexual- und Betäubungsmittelstrafrecht.
Was ist das Aussageverweigerungsrecht?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht. Dem Beschuldigten selbst steht das Aussageverweigerungsrecht zu, dem potentiellen Zeugen möglicherweise ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Aussageverweigerungsrecht ist ein in der Praxis äußerst relevantes Recht. Jeder Beschuldigte sollte darauf achten, keine unbedachten Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu tätigen. Es kann vorkommen, dass z. B. Polizeibeamten im Rahmen eines anscheinend unverfänglichen Gesprächs versuchen, an bestimmte Informationen zu gelangen. Hier sollte jeder Beschuldigte vorsichtig sein und zunächst einen Strafverteidiger egal ob in Köln oder Umgebung kontaktieren und mit diesem klären, ob und in welchem Umfang er sich zum Tatvorwurf äußern soll.
Entscheidend für die Frage, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist die Einordnung als Beschuldigter. Mit der formellen Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die zu befragende Person, wird aus einem Tatverdächtigen ein Beschuldigter. Sollte sich während einer Zeugenbefragung ein Tatverdacht erhärten, muss die Befragung unterbrochen und der nun Beschuldigte über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.
Als erfahrener und kompetenter Strafverteidiger in Köln steht Ihnen Frank Langen zur Verfügung.
Ich habe mich für den Beruf des Strafverteidigers entschieden, da es meine Überzeugung ist, dass einem Beschuldigten in einem Strafverfahren seine verfassungsrechtlichen Rechte garantiert werden müssen. Dafür stehe ich in meinem gesamten Berufsleben ein. Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet wird das Strafrecht von gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Einflüssen geprägt. Gesellschaftliche Änderungen, politische Ansichten, aber auch wirtschaftliche Einflüsse führten so dazu, dass das bestehende Recht seinen Inhalt und Umfang ändert. Bei allem Wandel dürfen die Rechte des Beschuldigten jedoch nicht eingeschränkt werden und dies gilt für alle Beschuldigten. Ich verweise diesbezüglich auf den Satz, den der französische Jacques Vergès gesagt hat: “Strafverteidiger sind nicht dafür da, Mutter Theresa zu verteidigen.”
Frank Langen
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Was macht ein Strafverteidiger?
Der Strafverteidiger im Allgemeinen sorgt vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Hauptverhandlung dafür, dass die verfassungs- und verfahrensrechtlich garantierten Rechte des Mandanten uneingeschränkt gewahrt bleiben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Strafverteidiger die Gelegenheit, direkt mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten, um je nach den Umständen des konkreten Falles eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Hauptverhandlung anzustreben. Ein erfahrener Strafverteidiger kann nach dem gründlichen Studium der Ermittlungsakte gut einschätzen, welche Vorgehensweise für den Beschuldigten am günstigsten ist.
Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht?
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein Recht innerhalb des Strafverfahrens und lässt sich wie folgt erklären:
Ein Zeuge, das heißt, eine Person, die in einem nicht gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren Auskunft über wahrgenommene Tatsachen gibt, ist grundsätzlich in einem Strafprozess dazu verpflichtet, in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß auszusagen und die Aussage gegebenenfalls zu beeiden. Es besteht jedoch das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht, welches den Zeugen dazu berechtigt, nicht auszusagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht erst im strafgerichtlichen Hauptverfahren, sondern schon ab Beginn des Ermittlungsverfahrens, wie beispielsweise bei Vernehmungen durch die Polizei oder sonstige Strafverfolgungsbehörden. Das für Zeugen geltende Zeugnisverweigerungsrecht ist zu unterscheiden vom Recht des Beschuldigten, keine Angaben zur Sache zu machen oder zu schweigen. Im § 52 StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen zu finden. Insbesondere sind beispielsweise Verlobte, Ehegatte, Lebenspartner, in gerader Linie Verwandte bis zum 3.Grad (z.B. Großeltern, Eltern, Kinder etc.) oder bis zum 2.Grad verschwägerte Personen (z.B. Eltern und Großeltern des Ehepartners).
Für Personen, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, gilt es, vor jeder Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (§ 52 III 1 StPO). Bei Minderjährigen ist gegebenenfalls auch der gesetzliche Vertreter zu belehren. Sollte die Belehrung nicht erfolgt sein, so ist die getätigte Aussage im Prozess unverwertbar. Die Aussage unterliegt dann einem Beweisverwertungsverbot. Wenn eine grundsätzlich gem. § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Person zunächst im Ermittlungsverfahren als Zeuge aussagt, z.B. in einer staatsanwaltlichen Vernehmung und sich später in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft und nicht mehr aussagt, dann darf die im Ermittlungsverfahren getätigte Aussage nicht verwertet werden. Die Aussage unterliegt auch dann einem Beweisverwertungsverbot. Weder dürfen die Vernehmungspersonen als Zeugen über die Vernehmung befragt werden, noch darf das über die Vernehmung angefertigte Protokoll verlesen werden. Es gilt jedoch eine Ausnahme, wenn der Zeuge im Ermittlungsverfahren bereits richterlich vernommen wurde. In diesem Fall darf der Richter als Zeuge gehört werden und das Vernehmungsprotokoll, welches angefertigt wurde, verlesen werden.
Im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gelten als zur Zeugnisverweigerung berechtigte Personen zum Beispiel Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker. Es ist zu beachten, dass für viele nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nicht nur das Schweigerecht gilt, sondern auch die Schweigepflicht.
Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:
Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Es ist vor allem in Strafprozessen, die große öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen, häufig die Rede von Berufung oder Revision. Es geht in beiden Fällen zunächst darum, dass eine Partei mit der Entscheidung eines Gerichts nicht zufrieden ist und diese daher anfechten möchte. Die zwei Rechtsmittel lassen sich so unterscheiden, dass im Berufungsverfahren alle Details des Falles, alle Tatsachen und Fakten und auch Zeugenaussagen noch einmal geprüft und bewertet werden. In das Berufungsurteil können auch neue Beweise, Gutachten oder Zeugen einfließen.
Anders als bei der Berufung werden im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft. Die Revision kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt werden. Somit ist die Revisionsinstanz auch keine Tatsacheninstanz. Anders als im Berufungsverfahren werden im Revisionsverfahren keine Beweise erhoben. Bleibt die Revision gegen ein Urteil erfolglos, so wird das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig. Bei einem zumindest teilweisen Erfolg der Revision, trifft das Revisionsgericht in der Regel keine eigene Entscheidung, sondern hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Instanz zurück, die das angefochtene Urteil erlassen hat.
Wie begleitet der Strafverteidiger das Ermittlungsverfahren?
Das Bestehen eines sogenannten Anfangsverdachts gemäß § 152 Absatz 2 StPO ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens notwendig. Es liegt bereits dann ein Anfangsverdacht vor, wenn es die bloße Möglichkeit gibt, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt mit Hilfe der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahren, wenn ein solcher Anfangsverdacht besteht. Es kommt häufig vor, dass die Ermittlungsbehörden versuchen, die Beschuldigten ohne anwaltlichen Beistand zu vernehmen. Für den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens hat der Strafverteidiger gemäß geltendem Strafrecht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht.
Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es, den Wissensvorsprung der Staatsanwaltschaft zu minimieren. Es ist notwendig, dass ein Strafverteidiger für seinen Mandanten vom Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch macht. Strafverteidiger Frank H. Langen aus Köln zeichnet sich durch überzeugende Verteidigungsstrategien aus und strebt danach, das Ermittlungsverfahren bereits dazu zu nutzen, die Belastung seiner Mandanten zu mindern.
Kontaktieren Sie jetzt die Kanzlei Rechtsanwälte Langen in Köln, die Sie umfassend und kompetent beraten wird.