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Untreue durch Aufsichtsratmitglieder

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 14.06.2012 Feststellungen zur Untreue von Aufsichtsratmitgliedern getroffen.

Danach trifft ein Aufsichtsratmitglied auch in eigenen Vergütungsangelegenheiten eine Vermögensbetreuungspflicht, wenn sich der Vorwurf nicht auf das Aushandeln einer überhöhten Vergütung durch das Aufsichtsratmitglied, sondern auf die Abrechnung und Auszahlung einer Vergütung unter bewusstem Verstoß gegen eine Satzung i. S. d. § 113 AktG richtet.

Weder durch das Merkmal einer gravierenden Pflichtverletzung noch aus anderen Gründen ist der Untreuetatbestand einzuschränken, wenn die gebotene Verfahrensweise durch eine Satzung vorgegeben ist, die keinen Haftungsspielraum zulässt.

Aufgrund des auf den Untreuetatbestand anwendbaren § 13 StGB haben Aufsichtsratmitglieder eine Garantenstellung.

Erlangt der Aufsichtsratsvorsitzende Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratmitglieder, dann muss er in Erfüllung seiner Garantenpflicht den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 1 AktG einberufen, um einen Beschluss zu erwirken, der den Vorstand zur Änderung der rechtswidrigen Verhaltensweise anhält.

In solchen Fällen sind einfache Aufsichtsratmitglieder gehalten, den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Einberufung des Kontrollgremiums zu veranlassen, oder – bei Weigerung des Vorsitzenden – den Aufsichtsrat selbst gemäß § 110 Abs. 2 AktG einzuberufen.

Aufsichtsratsmitglieder können sich nicht darauf berufen, dass bei einer Aufsichtsratsitzung die erforderliche Stimmenmehrheit verfehlt worden wäre. Von der strafrechtlichen Mitverantwortung werden sie nur befreit, wenn sie alles Zumutbare tun, um die notwendige Kollegialentscheidung herbeizuführen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2012