Schuldumfang bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der BGH hat im Beschluss vom 05.04.2017 ausgeführt, dass es zur Bestimmung des jeweiligen Schuldumfangs bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in den Fällen, in denen der Täter die Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, notwendig ist, den Eigenverbrauchsanteil zu bestimmen.
BGH, Beschluss vom 05.04.2017 – 5 StR 61/17 –