Rechtsanwalt für Medizinstrafrecht

Das Medizinstrafrecht & Arztstrafrecht gehört zu einem der Schwerpunkte der Kanzlei Rechtsanwälte Langen. Wir vertreten regelmäßig Krankenhäuser, Ärzte aber auch medizinisches Fachpersonal wie z. B. Krankenschwestern in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ärzte vertreten wir zudem in berufsrechtlichen Verfahren und in zulassungsrechtlichen und Disziplinarverfahren vor der Ärztekammer. Ärzte werden immer häufiger Beschuldigte in einem Ermittlungs- und Strafverfahren. Dabei kann bereits der Vorwurf einer möglichen Straftat den beruflichen und auch privaten Ruf eines Arztes dauerhaft schädigen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Strafrecht ist dringend zu empfehlen. Dieser kann bereits in einem ersten Gespräch den weiteren Ablauf des Verfahrens und mögliche Verteidigungsstrategien erläutern.   

Welche strafrechtlichen Vorwürfe können gegen einen Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit erhoben werden?

Ermittlungsverfahren in Fällen nicht legal ausgeführter ärztlicher Eingriffe nehmen nach wie vor eine hohe Anzahl an Verfahren im Strafrecht im Rahmen des Medizinstrafrechts und Arztstrafrechts ein. Oft werden Strafanzeigen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die §§ 223 ff StGB sowie einzelner Paragraphen des 16. Abschnitts des Strafgesetzbuches erstattet.

Besonders häufig gegen Ärzte erhobene Strafvorwürfe:

  • Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
  • Vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Ärztliche Sterbehilfe
  • Abrechnungsbetrug
  • Untreue
  • Vorteilsannahme und Bestechlickkeit
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

„Die Verteidigung in Strafsachen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine zentrale Aufgabe von Strafjuristen. Seit der Gesetzesänderung im Jahre 1982 ist der Gedanke Therapie statt Strafe gestärkt und Therapiemöglichkeiten für drogenabhängige Straftäter erweitert worden.“
Frank Langen

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung:

Behandlungsfehler können gravierende Folgen haben und im schlimmsten Fall zur Tötung des Patienten oder einer Körperverletzung führen. Für einen Arzt steht häufig der Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung im Raum.

Strafbar ist ein Behandlungsfehler aber nur dann, wenn der Arzt die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nach den Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten von ihm zu erwarten gewesen wären. Dabei muss er die berufsspezifische Sorgfalt einhalten. Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. dem Stand der Forschung ab.

Der Verteidiger muss sich bei diesen Vorwürfen mit Fragen alternativer Behandlungskonzepte, der Bedeutung schulmedizinischer Lehrmeinungen und nicht zuletzt mit erstellten Sachverständigengutachten auseinandersetzen.

Wann liegt ein bloßes strafloses Verhalten vor?

Die Grenze zwischen straflosem Verhalten und bereits strafbarer Körperverletzung ist fließend. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass jede ärztliche Behandlung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, sobald sie mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist. Nur bei einem Notfalleingriff oder einer wirksamen Einwilligung durch den Patienten ist die Behandlung straflos. Die Strafbarkeit des Arztes hängt dabei oft nicht von dessen Kunstfertigkeit sondern von den Umständen der Aufklärung und der Einwilligung des Patienten ab.

Bestechung und Bestechlichkeit:

Die Bestechung niedergelassener Kassenärzte und anderer Angehörigen der Heilberufe wurde lange Zeit nicht strafrechtlich verfolgt. Der große Senat des Bundesgerichtshofs begründete dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 damit, dass Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden könnten.

Erst durch die im Rahmen des im Jahre 2016 verkündeten „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ neu eingeführten §§ 299a und 299b StGB wurde die Gewährung und Annahme von Vorteilen, die ein Angehöriger eines Heilberufs dafür erhält, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten einen Anbieter im Wettbewerb unlauter bevorzugt, unter Strafe gestellt. Dieses gilt ebenso für solche Mittel und Produkte, die unmittelbar durch den Angehörigen eines Heilberufs – oder seiner Mitarbeiter – angewendet werden. Strafbar macht sich auch derjenige, der Patienten oder Untersuchungsmaterial etwa an Labore zuführt, wenn diese Zuführung auf unlauteren Vorteilen basiert.

Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis drei Jahren, in besonders schweren Fällen Strafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

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Wann liegt ein sogenannter Abrechnungsbetrug vor?

Die Regelungen hierzu finden sich in § 263 f StGB. Meist geht es um die Abrechnung von Leistungen gegenüber den Krankenkassen, welche tatsächlich nicht erbracht wurden. Häufig ist aber unklar, ob tatsächlich ein strafbarer Betrug vorliegt. So ist zu prüfen, wer in den Beziehungen zwischen Patienten, Arzt und Krankenkasse getäuscht wurde und daraufhin die Vermögensverfügung vorgenommen hat. Zu prüfen ist auch, ob bei den oft komplizierten Abrechnungsverfahren überhaupt ein Täuschungsvorsatz des Arztes unterstellt werden kann. Diese Fragen können von uns bereits frühzeitig erörtert und vorläufig bewertet werden.

Mit der gestiegenen Anzahl diesbezüglicher Strafanzeigen haben sich entsprechende spezialisierte Staatsanwaltschaften etabliert. Diese Ermittlungsverfahren betreffen nicht nur den Abrechnungsbetrug als solchen, sondern auch Vorwürfe der Untreue gemäß § 266 StGB und Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Von zunehmender Bedeutung stellen sich die Verstöße gegen das Medizinproduktrecht dar.

Was regelt das Medizinproduktgesetz (MPG)?

Unter Medizinprodukten versteht man Produkte, die eine medizinische Zweckbestimmung haben, also der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Verletzungen dienen. Zu den Medizinprodukten zählen Röntgengeräte, Herzschrittmacher, Katheter, Implantate aber auch z. B. Verbandsstoffe. Das MPG regelt den Verkehr mit Medizinprodukte also das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Umgang mit ihnen sowohl für die Patienten wie auch für die Anwender unbedenklich ist.

Konsequenzen bei Verstoß gegen das Medizinproduktgesetz:

Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen bis zu 25.000,00 Euro. In besonders schweren Fällen ist mit einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren zu rechnen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn mehrere Menschen in Gefahr gebracht wurden oder eine Person sich wegen Missachtung gegen das MPG in Lebensgefahr befand.

Auslöser für Strafanzeigen gegen Ärzte:

Häufig werden Strafanzeige gegen Ärzte zur Vorbereitung und Unterstützung von Zivilprozessen, in denen es um Schadensersatz und Schmerzensgeld geht, erstattet.  Ziel des Anzeigenerstatters ist dabei meist weniger die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen. Vielmehr soll der persönliche Druck des beklagten Arztes im Zivilprozess erhöht werden.

Gründe für die Einleitung von Ermittlungen gegen Ärzte und Ärztinnen

Fehldiagnose und Fehlbehandlung41%
Falsche Medikation15%
Unterlassene Behandlung18%
Mangelnde Überwachung nach der Behandlung, Nachsorge13%
Sonstiges11%

(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2012)

Die Bundesärztekammer kommt in ihrer statistischen Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für das Statistikjahr 2018 zu folgendem Ergebnis:

Die häufigsten Vorwürfe20172018
Therapie operativ, Durchführung3.502 Fälle2.818 Fälle
Diagnostik, bildgebende Verfahren1.138 Fälle953 Fälle
Diagnostik, Anamnese, Untersuchung950 Fälle866 Fälle
Indikation556 Fälle600 Fälle
Aufklärung, Risiko743 Fälle600 Fälle
Therapie postoperativ, Maßnahmen724 Fälle564 Fälle
Therapie, Pharmaka594 Fälle544 Fälle
Diagnostik Labor/Zusatzuntersuchungen581 Fälle468 Fälle
Therapie, konservativ488 Fälle373 Fälle
Therapie postoperativ, Infektion311 Fälle243 Fälle

Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:

Welche Konsequenzen kann eine strafrechtliche Verurteilung haben?

Neben der Strafe selbst und der Schädigung der ärztlichen Reputation kommt es meist auch zu einer Bedrohung der beruflichen Existenz, da schon die Verurteilung zu einer Geldstrafe den Entzug der Approbation zur Folge haben kann.

Nr. 26 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) regelt, dass die Staatsanwaltschaften in Strafsachen gegen u. a. Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowohl der zuständigen Behörde wie auch der zuständigen Berufskammer Mitteilung machen, wenn diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen und die öffentliche Klage erhoben wird, sofern der Tatvorwurf auf die Verletzung einer Pflicht schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten ist oder sonst geeignet ist unter anderem Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit hervorzurufen.

Besonderheiten bei der Verteidigung:

Die Verteidigung in Arztstrafsachen setzt Spezialwissen voraus, das neben medizinstrafrechtlichen Kenntnissen ebenso die berufsrechtlichen, haftungsrechtlichen sowie die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen  und krankenversicherungsrechtlichen Aspekte umfasst. Ebenso sollte Kenntnisse der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorhanden sein.

Da Ermittlungsverfahren gegen Ärzte oft auf ein erhöhtes öffentliches Interesse stoßen, muss die Verteidigung auch gegenüber der Presse die Interessen ihres Mandanten sichern. Die Kanzlei Rechtsanwälte Langen hat jahrelange Erfahrung im richtigen Umgang mit der Presse.

Wir beraten unsere Mandanten auch präventiv, um das Risikobewusstsein zu schärfen und Mediziner auf strafrechtliche Gefahren ihrer Berufsausübung aufmerksam zu machen. Rechtsanwalt Langen ist nicht nur ein erfahrener Verteidiger im Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, sondern auch ein ausgewiesener Experte im Medizinstrafrecht. Insoweit sind auf seine Beiträge „Der medizinische Sachverständige im Strafprozess“, sowie „Der Ablauf des Arztstrafverfahrens“ im Handbuch zum Fachanwalt für Medizinstrafrecht zu verweisen.