Längere intime Beziehung allein ist kein Strafmilderungsgrund bei Vergewaltigung
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Strafe bei einer Vergewaltigung gemildert werden kann, wenn vorher zwischen den Beteiligten eine längere intime Beziehung bestand.
Der BGH hat hierzu ausgeführt: bei einer Vergewaltigung begründe eine mögliche verminderte „Hemmschwelle“ des Täters aufgrund einer längeren intimen Beziehung keinen minder schweren Fall, wenn die Tat Bestrafungscharakter aufweist. Insoweit wird die Frage aufgeworfen, ob der Umstand, dass der Täter mit dem Opfer einer Vergewaltigung vor der Tat eine längere intime Beziehung geführt hat, überhaupt für sich genommen einen Strafmilderungsgrund darstellen kann.
BGH, Urteil vom 20.04.2016, – 5 StR 37/16