Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 11.04.2018 klargestellt, dass der Tatbestand der unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch dann erfüllt ist, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

BGH 4 StR 583/17, Beschluss vom 11.04.2018