Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach 1386 BGB

Die Zugewinngemeinschaft kann nach § 1386 BGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt sind. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht.

Ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist nach einer dreijährigen Trennung erfolgreich. Weitere Voraussetzungen als die dreijährige Trennungszeit sind nicht notwendig.

AG Köln, Beschluss vom 03.02.2014 – 314 F 204/13