Auslandsbestellung im Internet ist Anstiftung zur Einfuhr
Nach den richterlichen Feststellungen hat der Angeklagte an verschiedenen Tagen Betäubungsmittel über das Internet in Shanghai bestellt. Die Betreiber der Internetseite waren nur ganz allgemein dazu bereit, Betäubungsmittel aus ihrem für jedermann abrufbaren Sortiment zu versenden und so in andere Länder einzuführen. Ihre Entschlüsse zu den Einfuhren nach Deutschland wurden erst durch die Angebote des Angeklagten konkret hervorgerufen, dies wusste und wollte der Angeklagte. Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht derjenige, der einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet zu verbringen.
BGH, Urteil vom 25.10.2017 – 1 StR 146/17 –