Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Kennzeichnend für das Steuerstrafrecht ist die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit den Besonderheiten des Steuerrechts. Dies gilt insbesondere für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs, 1 der Abgabenordnung (AO).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank Langen ist seit drei Jahrzehnten als ausgewiesener Spezialist im Steuerstrafrecht tätig. Ausgangspunkt der Steuerhinterziehung ist die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen, obwohl man dazu verpflichtet ist.

„Der Gesetzgeber hat die Sanktionen im Steuerstrafrecht immer weiter verschärft. Aus diesem Grunde sollte man immer einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen.
Auch für eine wirksame Selbstanzeige ist die Beratung durch einen kompetenten Strafverteidiger erforderlich, da diese ein hohes Maß an juristischem Sachverstand voraussetzt. Eine wirksame Selbstanzeige ist ein geeignetes Mittel, um einer möglichen Strafe zu entgehen.“
Steuerstrafrechtsspezialist Frank Langen

Unterschiedliche Steuerstraftaten im Überblick

Hierunter fallen die Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 3 AO, die Steuerhehlerei gemäß § 374 AO, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gemäß § 373 AO sowie der Bannbruch nach § 372 AO.

Steuerzeichenfälschung

Eine Steuerzeichenfälschung begeht, wer Steuerzeichen nachmacht oder verfälscht, wer sich falsche Steuerzeichen verschafft, falsche Steuerzeichen als echt verwendet, freihält oder in den Verkehr bringt.

Steuerhehlerei

Der Straftatbestand der Steuerhehlerei ist an den Straftatbestand der Hehlerei im allgemeinen Strafrecht angelehnt. Kauft eine Person Waren oder Erzeugnisse an und hinterzieht gleichzeitig die anfallenden Verbrauchssteuern bzw. die Ausfuhr- oder Einfuhrabgaben oder begeht einen sog. Bannbruch, so macht sie sich einer Steuerhehlerei strafbar. Ausschließlich körperliche Gegenstände können Tatobjekt  einer Steuerhehlerei sein, z. B. Zigaretten oder Alkohol, aber auch Kraftstoffe. Es muss immer eine rechtswidrige strafbare Vortat vorliegen. Zu denken ist hierbei an den Bannbruch gemäß § 372 AO, die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO oder auch den Schmuggel nach § 373 AO. Das Strafmaß der Steuerhehlerei beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Schmuggel

§ 373 AO stellt den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel unter Strafe. Sanktioniert wird eine qualifizierte Form des Bannbruchs  und der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Es ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedroht.

Bannbruch

Führt jemand Waren oder Gegenstände ein- oder aus, obwohl dies einem gesetzlichen Verbot unterliegt, so begeht er einen Bannbruch. Ein Bannbruch liegt auch vor, wenn jemand die Waren ankauft, sich oder einem Dritten beschafft, wie weiter absetzt oder beim Absatz hilft, um sich und andere zu bereichern. 

Wie kommt es zum Verdacht einer Steuerstraftat?

Zunächst muss ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegen. Eine Anzeige ist für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht zwingend notwendig, da die entsprechenden Stellen verpflichtet sind, bei Kenntnis einer Straftat zu ermitteln.

Aber auch eine entsprechende Strafanzeige führt zu einer Einleitung eines entsprechenden Verfahrens, so z. B. bei illegal beschäftigten Personen. Insbesondere in der Gastronomie und im Baugewerbe gibt es regelmäßige Kontrollen des Zolls, bei denen unter anderem geprüft wird, ob eine illegale Beschäftigung vorliegt. Zu denken ist aber auch an einen konkreten Hinweis beispielsweise eines Konkurrenten.

Nicht zuletzt kommt es auch öfters im Rahmen von Scheidungsverfahren zu Strafanzeigen des einen Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner, wenn die Ehefrau z. B. Wissen darüber hat, dass der Ehemann in seinem Unternehmen Schwarzarbeit zulässt.

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Cum-Ex Geschäfte und deren Strafbarkeit

Ist es zu einer mehrfachen Erstattung der Kapitalertragssteuer gekommen, obwohl diese nur ein einziges Mal abgeführt wurde, liegt ein sog. Cum-Ex Geschäft vor. Voraussetzung ist, dass der Aktienverkauf durch einen Leerverkäufer abgewickelt wurde, der die Aktie in Wahrheit erst nach dem Zeitpunkt der Dividendenzahlung erwarb. In diesem Fall konnten sowohl der ursprüngliche Aktienkäufer wie auch der Leerkäufer eine Kapitalerstragssteuerbescheinigung erhalten. Durch die Finanzämter wurden daher mehr Steuern erstattet als eingenommen.

Das Umsatzsteuerkarussel und seine Bedeutung

Das EU-Recht sieht vor, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb umsatzsteuerfrei ist. Verkauft ein Unternehmer Waren an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Land, fällt keine Umsatzsteuer an. Diese Regelung wird im Rahmen des Steuerbetruges durch ein Umsatzsteuerkarussel ausgenutzt. Unternehmer A verkauft Waren an Unternehmer B (Zwischenhändler) im EU-Ausland, z. B. von Spanien nach Deutschland. Umsatzsteuer fällt hier nicht an. Sodann verkauft Unternehmer B die Ware im selben Land an Unternehmer C. Würde er korrekt handeln, müsste Unternehmer B nun die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dieser Pflicht kommt er aber nicht nach. Unternehmer C verkauft die Ware nun weiter. Auch dieser Erwerb ist als innergemeinschaftlicher Erwerb umsatzsteuerfrei. Unternehmer C hat aber eine Rechnung von Unternehmer B in welchem die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Obwohl Unternehmer B die Umsatzsteuer nie an das Finanzamt abgeführt hat, bekommt Unternehmer C die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet.

In der Praxis handelt es sich bei Unternehmer B meist um eine Briefkastenfirma oder auch „missing trader“ genannt, welche meist nach kurzer Zeit wieder verschwindet.

Wie sieht der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens aus?

Es ist zwischen dem Steuerstrafverfahren und dem Steuerfestsetzungsverfahren zu unterscheiden. Im Steuerstrafverfahren wird ausschließlich geprüft, ob und inwiefern strafrechtliche Normen verletzt wurden.

Die Ermittlungen werden zunächst von der Straf- und Bußgeldsachenstelle beim Finanzamt geführt. Unterstützt wird sie dabei von den Ermittlern der Steuerfahndung. Grundsätzlich verfügt sie über dieselben Entscheidungsbefugnisse wie eine Staatsanwaltschaft, kann mithin z. B. die Durchsuchung von Wohnräumen oder auch Geschäftsräumen beantragen. Ziel einer solchen Durchsuchung ist es, entsprechendes Beweismaterial zu sichern.

Gelangt die Straf- und Bußgeldsachenstelle zu der Überzeugung, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist und keine weiteren beweiserheblichen Tatsachen ermittelt werden müssen, kommt es in der Regel zu einer Anklageerhebung. Sollte es sich um einen einfachen Fall der Steuerhinterziehung handeln, kann es auch zum Erlasse eines Strafbefehls kommen. Gegen seinen solchen kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Steuerstrafrechtliche Ermittlungs- und Strafverfahren

Ziel des Gesetzgebers ist es, Steuerschlupflöcher zu schließen und Steuersünder härter zu bestrafen. Die Ermittlungsbehörden greifen daher in den letzten Jahren auch zu Mitteln, die zuvor nur bei der organisierten Kriminalität eingesetzt wurden.

So wurden Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet, welche eng mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten. Auch wenn die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren in den letzten Jahren stetig zugenommen haben, stehen die Ermittlungsbehörden unter einem enormen Erfolgsdruck. Dies mag auch ein Grund für den Erwerb von Daten nicht versteuerter Geldern aus anderen Ländern wie z. B. die Schweizer Steuer CD`s sein.

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wer gegenüber den Finanzbehörden zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bleibt durch eine Selbstanzeige straffrei. Zu beachten ist, dass Straffreiheit nur dann eintritt wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.

Wann ist eine Selbstanzeige mit der gewünschten Folge der Straffreiheit möglich?

Die Selbstanzeige ist sowohl bei versuchter wie auch vollendeter Steuerhinterziehung möglich, unter der Voraussetzung, dass die Tat bzw. der Versuch noch nicht entdeckt worden ist. Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich wenn die Finanzbehörden über die Hinterziehung bereits Bescheid wissen, der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000,00 € je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall vorliegt, vgl. § 370 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AO.

Umstritten ist, ob eine Steuerhinterziehung bereits dann als entdeckt gilt, wenn eine Steuer-CD mit dem Namen des Betroffenen darauf angekauft wurde. Zugunsten des Steuerhinterziehers ist davon auszugehen, dass in diesem Falle die Selbstanzeige nicht ausgeschlossen ist. Allerdings handeln die Finanzbehörden hier nach eigenem Ermessen.

Wo muss die Selbstanzeige erstattet werden und wer kann eine Selbstanzeige abgeben?

Die Selbstanzeige ist beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt zu erstatten. Bei mehreren Betroffenen können entsprechend mehrere Finanzämter zuständig sein. Grundsätzlich kann jeder der Steuern hinterzogen hat (Alleintäter, Anstifter, Mittäter oder Gehilfe) eine Selbstanzeige erstatten. Die Selbstanzeige sollte sich an der strafrechtlichen Verjährung orientieren, mithin bei einfachen Steuerstraftaten die letzten zehn Jahre umfassen. Die genaue Berechnung der Fristen ist allerdings oft kompliziert. So beginnt die strafrechtliche Verjährung einer einfachen Steuerstraftat nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 AO mit der Beendigung der Tat. Ein Laie kann diesen Zeitpunkt nur schwer ermitteln.

Konsequenzen der Selbstanzeige

Nachdem die Selbstanzeige beim Finanzamt eingegangen ist, eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren und prüft, ob die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige vorliegen. Sollte eine solche vorliegen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und der Steuersünder erlangt die beabsichtigte Straffreiheit. Grundsätzlich kann Straffreiheit nur erlangt werden, wenn das Hinterziehungsvolumen 25.000,00 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen kann von der Strafverfolgung nur abgesehen werden, wenn ein entsprechender Zuschlag gezahlt wird. Dieser beträgt bei einer Summe von mehr als 25.000,00 Euro 10%, ab 100.000,00 Euro 15% und bei mehr als einer Mio. Euro 20%.
Daneben müssen selbstverständlich die hinterzogenen Steuern, zuzüglich 6% Zinsen, nachgezahlt werden. 

Folgende Punkte sind bei einer Selbstanzeige zu beachten: 

  • Professionelle Beratung:
    Dies bedeutet unbedingtes hinzuziehen eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
  • Rechtzeitiges Handeln:
    Die Selbstanzeige bleibt ohne Wirkung, wenn die Straftat bereits aufgedeckt wurde.
  • Offenlegung aller Informationen:
    Die Selbstanzeige verliert ebenso an Wirkung, wenn sie nicht alle hinterzogenen Gelder der vergangenen Jahre umfasst.
  • Sicherstellung der eigenen Zahlungsfähigkeit:
    Voraussetzung ist, dass die Steuern nachträglich sofort entrichtet werden. Die Beträge setzen sich aus der nachzuzahlenden Steuer und den Zinsen zusammen.
  • Bisheriger Steuerberater:
    Der bisherige Steuerberater muss aus der Angelegenheit herausgehalten werden, da ihm sonst eine Teilschuld zugesprochen werden könnte.
  • Konsequenzen für den beruflichen Status:
    Insbesondere für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Beamte oder Angehörige des öffentlichen Dienstes können sich berufliche Konsequenzen wie z. B. die Entlassung aus dem Dienst ergeben.
  • Weitere Straftatbestände:
    Mit der Steuerhinterziehung zusammenhängende Straftaten wie Geldwäsche oder Korruption müssen abgewogen werden. Deren Kenntnisnahme bedeutet für die Finanzbehörden eine verpflichtende Weiterleitung dieser Kenntnisse an die zuständigen Behörden.

Entwicklung der Selbstanzeigen in Deutschland:

Bundesland:201520162017
Rheinland-Pfalz1.9561.2291.001
Baden-Württemberg2.7301.208412
Niedersachsen2.381926986
Nordrhein-Westfalen3.701655414
Bayern1.844379272
Hessen1.03320789
Hamburg1469158
Saarland1349151
Sachsen-Anhalt4971
Schleswig-Holstein2626245
Sachsen1353117
Bremen582829
Brandenburg110233
Berlin4982394
Thüringen241450
Mecklenburg-Vorpommern2326
Gesamt14.4334.9813.547

(Quelle: Finanzministerium der Länder)

Rechtsanwälte Langen bekannt aus folgenden Medien:

Ausgang steuerstrafrechtlicher Ermittlungs- und Strafverfahren

Die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter haben im Jahr 2017 bundesweit insgesamt ca. 62.000 Strafverfahren wegen Steuerstrafsachen bearbeitet davon wurden:

  • ca. 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen,
  • Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 168 Mio. Euro festgesetzt,
  • von der Steuerfahndung bundesweit 35.000 Fälle bearbeitet,
  • Freiheitsstrafen in einem Gesamtumfang von 1.586 Jahren verhängt.

(Quelle: BMF, Meldung vom 20.09.2018)

Qualifizierte und individuelle Beratung zu steuerlichen und strafrechtlichen Fragestellungen ist somit evident um keinen zusätzlichen Schaden beim Steuerpflichtigen zu verursachen.

Tätigkeiten des Verteidigers in Steuerstrafverfahren

  • Frühzeitiger Kontakt zu den Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden
  • Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Steuerfahndung und deren Auswertung
  • Prüfung einer möglichen Verständigungsmöglichkeit mit den Ermittlungsbehörden
  • Stellungnahmen an die Ermittlungsbehörden
  • Einspruch gegen einen Strafbefehl
  • Verteidigung in Hauptverhandlung vor Gericht