Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.08.2018 ausgeführt, dass das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses nicht unter dem Begriff des Handeltreibens subsumierbar ist. 

Dabei ging es um den Fall, dass der Angeklagte Betäubungsmittel, welche teilweise zum Weiterverkauf vorgesehen waren, in einem Kellerraum aufbewahrte, in seiner darüberliegenden Wohnung befanden sich Reizstoffsprühgeräte sowie ein Einhandmesser und ein Schlagring. In einem Kuvert in einer Umhängetasche bewahrte der Angeklagte über 3.000 € Bargeld auf, welches zumindest teilweise aus bereits erfolgten Verkäufen der erworbenen Betäubungsmittel stammten. 

Hierzu hat der Bundesgerichtshof erläutert, dass der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG voraussetze, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Waffe mit sich führt. Ein Mitsichführen liege vor, wenn  der Täter solche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich habe, dass er sich ihrer jederzeit bedienen könne. Am eigenen Körper müsse der Gegenstand nicht getragen werden. Es genüge, wenn sich die Waffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Griffweite befände. 

BGH, Urteil vom 14.08.2018 – 1 StR 149/18 –