Berücksichtigung der Härteklausel beim Versorgungsausgleich

Der Verwirkungseinwand gem. § 242 BGB ist nicht maßgebend, wenn der Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a. F. durchgeführt wird. Die Norm enthält eine Härteklausel, die als eigenes Rechtsinstitut die Verwirkung ausschließt. Die Unbilligkeitsklausel gem. § 27 VersAusglG ist daneben zu prüfen.

Vorliegend streiten die Ehegatten über den Versorgungsausgleich. Nachdem nach der Scheidung zunächst kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, beantragte die Ehefrau im Jahr 2006 den Ausgleich. Bevor der Antrag zurück gewiesen wurde, veröffentlichte die Ehefrau unter einem Pseudonym ein Buch, in dem sie ihre Qualen in der Ehe niedergeschrieben hatte, wobei keine Namen genannt wurde. Das Oberlandesgericht führte den Versorgungsausgleich durch und führte zu Gunsten der Ehefrau die Billigkeitsabwägung gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB a. F. durch. Das Gericht stellte hierbei fest, dass die Ehefrau ihre Ansprüche nicht verwirkt hat gemäß 242 BGB, da die Vorschrift des § 242 BGB von der Härteklausel des Art. 17 Abs, 3 S. 2 EGBGB verdrängt wird. Selbst wenn man annimmt, dass die Veröffentlichung des Buches eine Beleidigung darstellt, so fällt diese nicht in den Bereich der Härteklausel, da die Ehefrau unter einem Pseudonym geschrieben hat und keine Namen genannt wurden. Es sind daher keine wesentlichen Auswirkungen auf den Ehemann zu erwarten. Die Härteklausel setzt aber eine grobe Verletzung voraus, da sie nur ausnahmsweise greifen soll.

BGH, Beschluss v. 16.10.2013 – XII ZB 176/12