„Bestechung“ von Kassenärzten

Der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 29.03.2012) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt Amtsträger im Sinne der Straftaten im Amt (§§ 331ff StGB) ist, wenn er im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Kassenpatienten tätig wird und diesen Medikamente verordnet.

Der große Senat hat hierzu ausgeführt, dass der niedergelassene für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht als ein für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.c StGB handelt. Vertragsärzte sind nicht dazu bestellt, im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Das in § 72 ff SGB V geregelte System der vertragsärztlichen Versorgung ist so ausgestaltet, dass der einzelne Vertragsarzt keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Vertragsärzte üben ihren Beruf in freiberuflicher Tätigkeit aus, auch wenn die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zur Teilnahme an dieser Versorgung nicht berechtigt, sondern verpflichtet. Der Vertragsarzt ist nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde, er wird im konkreten Fall nicht aufgrund einer in eine hierarchische Struktur integrierter Dienststellung tätig, sondern aufgrund der individuellen freien Auswahl der versicherten Person. Er nimmt damit eine im Konzept der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene, speziell ausgestaltete Zwischenposition ein, die ihn von dem in einem öffentlichen Krankenhaus angestellten Arzt, aber auch von solchen Ärzten unterscheidet, die in einem staatlichen System ambulanter Heilfürsorge nach dem Model eines Poliklinik-System tätig sind.