Bestechungstagen in Folge der Bildung „schwarzer Kassen“
Im Kontext des § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) ist von Tatbeendigung erst bei vollständiger Umsetzung der Unrechtsvereinbarung auszugehen, also erst wenn die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen und der Vorteil vollständig entgegengenommen ist.
Die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung gemäß § 25 Abs. 2 StGB setzt konkrete Feststellungen zu wesentlichen Tatbeiträgen im Rahmen eines kollektiven Zusammenwirkens voraus, die über eine bloße Billigung der strafrechtlich relevanten Geschehnisse – mag sie auch angesichts einer herausragender Stellung im Unternehmen für das Gelingen der Taten unentbehrlich gewesen sein – hinausgehen.
BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 StR 308/16 –