Betrug durch Einreichung gefälschter Rezepte

Der Bundesgerichtshof hatte über die Strafbarkeit eines Apothekers wegen Betrugs durch Abrechnung von Rezepten, für die keine Arzneimittel abgegeben wurden, zu entscheiden.

Der Apotheker hatte gefälschte oder anderen Personen abgekaufte Rezepte entgegen genommen. Die Rezepte betrafen meist besonders teure Medikamente. Der Apotheker reichte diese Rezepte sodann bei der Abrechnungsstelle der Apotheken ein, eine Abgabe der Medikamente erfolgte nicht. Stattdessen erhielt der Apotheker von den „Kunden“, die die Rezepte beschafften einen Anteil von 20 – 30% des Rezeptwertes. So rechnete er innerhalb von 4 Monaten Medikamente in einem Wert von 1,5 Mio. € ab.

Das Einreichen der Rezepte stellt eine konkludente Vorspiegelung falscher Tatsachen dar. Die Abrechnungsangestellten der Krankenkassen unterlagen insoweit auch einem Irrtum. Der Tatbestand des Betrugs ist mithin erfüllt.

BGH, Urteil vom 12.02.2015