Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Der Irrtum über die eigene Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende Verpflichtung zur Beitragsabführung kann – entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung – als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zu werten sein.
BGH, Urteil vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17 –
