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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Laut BGH erfasst der Tatbestand des § 298 StGB auch beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Arbeitgeber nach § 3 III, IV VOB/A, denen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorangegangen ist. Der Tatbestand kann auch durch ein Angebot erfüllt werden, das an vergaberechtlichen Mängeln leidet.

Bereits der Wortlaut des § 298 StGB zeigt, dass dieser Paragraph auf keine bestimmten Ausschreibungsarten beschränkt ist. So, werden von § 298 StGB auch beschränkte Vergabeverfahren erfasst. Gerade diese Verfahren sind besonders schutzwürdig, da wettbewerbswidrige Absprachen besonders leicht zum Erfolg führen wegen der begrenzten Teilnehmerzahl. Nicht entscheidend ist hierbei, ob ein solches Vergabeverfahren überhaupt zulässig war oder der Bewerber überhaupt berücksichtigt wurde. Für eine Tatbestandverwirklichung ist grundsätzlich die Abgabe eines Angebots ausreichend.

BGH, Beschluss v. 17.10.2013 – 3 StR 167/13