Keine Abtrennung der folgende Sache Güterrecht nach knapp sechsjährigen Verfahrensdauer
Nach Meinung des Oberlandesgericht Köln stellte die knapp sechsjährige Verfahrensdauer keine unzumutbare Härte da, auch wenn der Antragsteller die Mutter seines inzwischen fünfjährigen Kindes heiraten will. Begründet hat das Oberlandesgericht dies damit, dass der Antragsteller selbst durch ungenügende Erteilung der geschuldeten Auskunft nach §1379 Absatz 1 Satz 1 BGB die bisherige Verfahrensverzögerung maßgeblich zu vertreten hatte. Ein Klassiker des Zugewinnausgleiches. Die Güterrechtssache wird als Folgeantrag verfolgt, meist aus folgenden Gründen:
– Kostengründe
– Verfahrenskostenvorschussansprüche gegen den anderen Ehegatten
– Verzögerung des Verfahrens aus den unterschiedlichsten Motiven wie etwa
– der Verlängerung des Getrenntlebensunterhaltes, den Fortbestand, der kostenlosen Familienversicherung
– oder die Hoffnung auf die Witwenrente
Die Möglichkeit der dann zu beantragenden Abtrennung gemäß §140 FamFG ist eine Ermessensentscheidung des angerufenen Gerichtes. Lehnt das erstinstanzliche Gericht die Abtrennung ab, ist der Beschluss unanfechtbar.
Selbst wenn das Amtsgericht aber die Folgesache abtrennt, ist die diesbezügliche Obergerichtliche Rechtsprechung eher restriktiv. Neben der überlangen Verfahrensdauer muss eine Unzumutbarkeit bestehen. Dabei ist vor allem auch die Bedeutung der Folgesache für den anderen Beteiligten abzuwägen. Je größer sein Interesse ist, desto schlechter stehen die Chancen, eine Abtrennung zu erreichen. Es muss stets abgewogen werden, die Vor- und Nachteile der Geltendmachung seiner zugehörigen Ansprüche im Verbundverfahren oder in einem isolierten Verfahren. Bei letzterem ist Folgendes zu beachten:
– die höheren Kosten durch ein separiertes weiteres Verfahren
– bei den Familienstreitsachen gilt eine Kostenerstattungspflicht entsprechend den strengen Kostenregelungen des §91 ZPO
– bei der isolierten Betreibung des zugehörigen Verfahren besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschluss
Auch ist die mögliche frühere Verjährung der Ansprüche, insbesondere wenn der Zugewinn als Teilantrag verfolgt wird, zu beachten.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.05.2018 -14 UF 32/18.
