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Abänderung einer notariellen Vereinbarung über Unterhalt

Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann eine notarielle Vereinbarung über Unterhalt gem. § 239 Abs. 1 FamFG nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgeändert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelaltersgrenze nach Vertragsschluss überschritten ist und deshalb zu prüfen ist, ob wegen Zeitablaufs überobligatorische Einkünfte vorliegen.

Die Eheleute schlossen einen notariellen Vertrag über nachehelichen Unterhalt, wobei nicht geregelt wurde auf welcher Berechnungsgrundlage der Unterhalt basierte noch Regelungen zu der Abänderbarkeit des Vertrages getroffen wurden.
Wegen Bankverbindlichkeiten wurde das Haus zwangsversteigert und Kläger bezog nur noch eine Rente von 302 Euro zuzüglich 171 Euro Ehrensold.

Das Oberlandesgericht Koblenz stellte hierzu fest, dass die mangelnde Regelung zur Abänderbarkeit des Vertrages darauf schließen lässt, dass eine uneingeschränkte Abänderbarkeit nicht gewollt gewesen sei. Jedoch können wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf eine inhaltlich gewollte Beschränkung des notariellen Vertrages schließen lassen.
Dies hat zur Folge, dass die Vereinbarung dahingehend geändert werden kann, dass eine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen entfällt.

OLG Koblenz, Beschluss v. 18.06.2014 – 9 UF 34/14