Anordnung eines Wechselmodells per Gerichtsbeschluss
Wird ein Wechselmodell zwischen den Ehegatten noch nicht gelebt, so verspricht der Antrag eines Elternteils auf gerichtliche Anordnung des Wechselmodells keinen Erfolg, wenn der Wille des anderen Elternteils dem entgegensteht.
Wird das Wechselmodell bereits praktiziert, ist ein Antrag an das Gericht erfolgsversprechend.
Der Grund dafür, dass ein Antrag auf Anordnung des Wechselmodells meist wenig Aussicht auf Erfolg hat, ist in der Eigenart des Wechselmodells zu finden, da es keine rechtliche Grundlage für eine zwangsweise Anordnung gegen den Willen eines Elternteils bietet.
Eine Ausnahme hierzu kann nur gegeben sein, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten und dem eindeutigen geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht. Zu beachten ist hierbei, dass in diesen Fällen das Wechselmodell bereits zuvor praktiziert werden muss, damit ein solcher Antrag Erfolg hat.