Beteiligung an verbotener Marktmanipulation
Der BGH stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass es sich bei der Marktmanipulation nach § 38 II WpHG iVm §§ 39 I Nr. 2, 20 a I WpHG um ein Jedermannsdelikt handelt, für das die allgemeinen Regeln zu Täterschaft und Teilnahme gelten.
Das Landgericht Stuttgart verurteile die Angeklagten wegen „Scalping“, da der Angeklagte fast alle Freihandelsaktien eines Unternehmens besaß und ungefähr die Hälfte dieser Aktien an seine Mitangeklagten veräußerte, die wiederum veranlassten, dass ihre Aktien in Börsenbriefen und diversen anderen Medien zum Kauf empfohlen wurden.
Infolgedessen stiegen die Aktienwerte um ein Vielfaches, was die Angeklagten nutzen um ihre Aktien zu verkaufen.
Der Angeklagte machte daraufhin in seiner Revision geltend, dass er an der Marktmanipulation nicht als Täter beteiligt gewesen sei, da er selbst keine Empfehlung ausgesprochen habe.
Die Marktmanipulation könne nicht von demjenigen begangen werden, der selbst keine Empfehlung ausspreche.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Vielmehr sei Sinn und Zweck der Norm Marktmanipulationen entgegenzuwirken und die Einwirkung auf den Börsenpreis zu verhindern. Selbst wenn der Angeklagte selbst keine Empfehlung ausgesprochen hat besteht ein Interessenkonflikt, da der Angeklagte mit den Mitangeklagten zusammengewirkt hat.
Eine Pflicht zur Offenlegung der eigenen Position entfällt auch nicht dann, wenn jeder Mitangeklagter nur jeweils 5 % des Kapitals der Aktiengesellschaft hält.
BGH, Urteil v. 11.02.2014 – 1 StR 485/13