Beweisbegehren hinsichtlich eines anthropologischen Sachverständigengutachtens
Auch mit dem positiv formulierten Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betroffenen handelt“, wird allenfalls das von der Beweiserhebung erhoffte Beweisziel „unter Beweis“ gestellt. Dies genügt regelmäßig nicht den für einen förmliche. Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweiserhebung.
Mit dem positiv formulierten Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betroffenen …. handelt“ wir allenfalls das von der Beweiserhebung erhoffte Beweisziel „unter Beweis“ gestellt. Dies genügt regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung.
BayObLG, Beschluss vom 28.05.2019 – 201 ObOWi 758/19 –