Bewertung einer Versicherungsagentur im Zugewinnausgleich
Betreibt ein Ehegatte als selbstständiger Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch eine Versicherungsagentur, sind bei deren Bewertung grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist das Endvermögen der Ehegatten von entscheidender Bedeutung.
Vorliegend ist der Ehemann zum Zeitpunkt der Scheidung als Inhaber einer Generalagentur einer Versicherung selbstständig tätig. Die Ehefrau fordert eine ergänzende Auskunftserteilung durch die „Bezifferung des Wertes des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB“.
Die Ehefrau hat einen Stufenauskunftsantrag gestellt mit dem Ziel, Auskunft über den Agenturbestand an Versicherten und Versicherungsverträgen und deren Wert zu erlangen. Sie stützt ihren Auskunftsanspruch hierbei auf §1379 BGB. Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist jedoch, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Grundsätzlich wird bei der Zugrundelegung des Endvermögens nicht nur der reine Substanzwert berücksichtigt, sondern auch der Verkehrswert des Unternehmens.
Im Falle des Handelsvertreters stellt die Vertragsbeziehung zu dem Unternehmer einen erheblichen Wert dar, welcher grundsätzlich an seine Person gebunden ist. Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb nicht unabhängig vom Unternehmer auf dessen Nachfolger übertragen, da es regelmäßig der Zustimmung des Unternehmers bedarf. Dies ist im Verhältnis des Versicherungsvertreters zum Versicherer gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvertreter vom Versicherer beauftragt wurde Versicherungsverträge zu vermitteln und in dessen Interesse zu handeln. Der Versicherungsbestand ist hierbei wirtschaftlich allein dem Versicherer zuzuordnen und muss bei Beendigung des Agenturvertrages an diesen herausgegeben werden.
Aus diesem Grund ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein sog. Goodwill bzw. gesonderter Geschäftswert nicht zu berücksichtigen.
Beruft die Ehefrau sich auf einen möglichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, so ist entscheidend ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsunternehmer zum Stichtag noch besteht oder dieses bereits aufgelöst wurde. Wurde dieses noch nicht beendet, hat sie auch damit keinen Erfolg, da es sich dabei um einen künftig noch ungewissen Anspruch handelt im Gegensatz zu einem Anwartschaftsrecht, bei dem es sich um eine bereits gesicherte Rechtsposition handelt. Der Anspruch entsteht erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses.
BGH, Beschluss v. 04.12.2013 – XII ZB 534/12