Nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft muss jeder Lebensgefährte bei Auflösung des Mietverhältnisses mitwirken
Nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss jeder Lebensgefährte bei der Auflösung des gemeinsamen Mietverhältnisses mitwirken. Dies bedeutet, dass jeder Lebensgefährte zur Kündigung des Mietvertrags verpflichtet ist. Dies hat das Amtsgericht Waiblingen entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Pärchen, das nicht verheiratet war, in einer gemeinsamen Mietwohnung. Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft wollte…