Keine Abtrennung der folgende Sache Güterrecht nach knapp sechsjährigen Verfahrensdauer
Nach Meinung des Oberlandesgericht Köln stellte die knapp sechsjährige Verfahrensdauer keine unzumutbare Härte da, auch wenn der Antragsteller die Mutter seines inzwischen fünfjährigen Kindes heiraten will. Begründet hat das Oberlandesgericht dies damit, dass der Antragsteller selbst durch ungenügende Erteilung der geschuldeten Auskunft nach §1379 Absatz 1 Satz 1 BGB die bisherige Verfahrensverzögerung maßgeblich zu vertreten…