Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.6.2014 entschieden, dass auch Gespräche von Richtern mit Verfahrensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens der Mitteilungspflicht des Paragraphen 243 Abs. 4 StPO unterliegen.

Nach seiner Auffassung unterliegen nach Sinn und Zweck der für das Verständigungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Transparenz- und Dokumentationsregeln auch Gespräche von Richtern mit Verfahrensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens der Mitteilungspflicht des Paragraphen 143 Abs. 4 StPO. Dies müsse auch deshalb gelten, weil die Teileinstellung gemäß Paragraph 154 Abs. 2 StPO ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß Paragraph 257 c Abs. 2 Satz 1 StPO Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein könne.

Ein Gesetzentwurf des Bundesrats, wonach die Paragraphen 154 ff. StPO ausdrücklich von einer Verständigung unberührt bleiben sollen, sei nicht Gesetz geworden. Zur Vermeidung informeller Absprachen hierüber seien die Förmlichkeiten zur Herstellung von Transparenz und zur Dokumentation des Verfahrensablaufs an den Maßstäben der Paragraphen 243 Abs. 4, 273 Absatz 1a StPO zu messen.

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 – 2 StR 139/14