Ehegattenunterhalt
Das bewusste Verschweigen oder Ableugnen von eigenen Einkünften bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann zur Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruch nach §1579 NR: 3 BGB führen. Hier hatte die Trennungsunterhalt begehrende Ehefrau ihre Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 450 Euro verschwiegen und vom Ehemann einen somit höheren Trennungsunterhalt erstritten als sich dieser bei Anrechnung ihrer Tätigkeit ergeben hätte. Dies hat dazu geführt, dass ihr zweitinstanzlich gar kein Trennungsunterhalt mehr zugesprochen wurde, wegen der Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches, denn §1579 Nr. 3 BGB ist gemäß §1361 Absatz 3 BGB auch für die Unterhaltsansprüche während der Zeit des Getrenntlebens anzuwenden. Ein solches Fehlverhalten des unterhaltsbegehrenden Ehegatten wird als versuchter oder vollendeter Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gewertet. Die Beteiligten sind bereits gemäß §138 Absatz 1 ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären.
OLG Oldenburg vom 22. 08.2017-3 UF 92/17