Grenzen für Abhebungen von gemeinsamen Konten

Auch wenn der aus der Ehewohnung ausziehende Ehegatte trennungsbedingt Haushaltsgegenstände anschaffen muss, ist er gegenüber dem anderen grundsätzlich nur zur Abhebung des hälftigen Guthabens vom Gemeinschaftskonto berechtigt, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

Im vorliegenden Fall hob die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Ehemann das gesamte Guthaben vom gemeinsamen Konto ab. Als Begründung gab sie an, nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung neuen Hausrat kaufen zu müssen. Das Oberlandesgericht hat hierzu entschieden, dass die Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen als Gesamtgläubiger berechtigt sind, gemäß § 430 BGB. Ist etwas anderes vereinbart, so muss der Ehegatte diese Tatsache beweisen, der sich auf den Umstand beruft. Entspricht die Abhebung nicht dem mutmaßlich Willen des belasteten Ehegatten, so muss der Betrag ausgeglichen werden, der über die Hälfte des Kontoguthabens hinaus geht.

OLG Bremen, Beschluss v. 03.03.2014 – 4 UF 181/13