Keine Sperrwirkung bei Abänderung von Jugendamtsurkunden

§ 238 III FamFG findet keine Anwendung bei der Abänderung von Jugendamtsurkunden. Mangels entsprechender Regelungen im Rahmen des § 239 FamFG gilt für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde keine zeitliche Sperrwirkung.

Die Jugendamtsurkunde als Unterhaltstitel behält ihre Gültigkeit auch wenn das unterhaltsberechtigte Kind volljährig wird. Allerdings stellt der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eine neue Tatsache im Sinne des § 239 Abs. 1. Nr. 2 FamFG dar und führt zur Abänderung der Urkunde. Das Verfahren richtet sich dabei alleine nach § 239 FamFG. § 238 FamFG gilt nur für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und ist nicht – auch nicht entsprechend – auf die Abänderung anderer Titel anzuwenden. Der allein maßgebliche § 239 FamFG enthält keine dem § 238 Abs. 3 FamFG entsprechende Regelung, somit gilt bei der Abänderung von Vergleichen und Urkunden keine zeitliche Sperrfrist. Auch zum Schutze des Unterhaltsberechtigten bedarf es einer analogen Anwendung des § 238 Abs. 3 FamFG nicht. Entfällt bei Eintritt der Volljährigkeit der materiellrechtliche Unterhaltsanspruch, wurden aber bereits Unterhaltszahlungen geleistet, kann sich das Kind gegebenenfalls nach den §§ 818 Abs. 3, 242 BGB auf Entreicherung berufen und ist damit ausreichend vor Rückforderungen geschützt. Bezüglich des noch nicht beglichenen Unterhalts besteht mangels Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs kein Grund, dem nicht mehr Unterhaltsberechtigten Kind verfahrensrechtlich die Geltendmachung des Unterhalts zu ermöglichen.

OLG Naumburg Beschluss vom 16.09.2014