Materielle Beendigung des Computerbetrugs
Von der materiellen Beendigung einer Tat des Computerbetruges gemäß § 263 a StGB, bei der auf Grund einer Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des Geschädigten auf ein Empfängerkonto geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das überwiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto weiter überwiesen worden ist.
BGH, Beschluss vom 11.09.2014