Mordmerkmal Heimtücke
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass Abwehrversuche, die das überraschte und in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkte Opfer im letzten Moment unternimmt, der Annahme von Heimtücke nicht entgegenstehen.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, welches keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, den Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Heimtückisches Handeln erfordert jedoch kein „heimliches“ Vorgehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Labe bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
BGH, Beschluss vom 10.07.2018, – 3 StR 204/18 –
